16.08.2023, 21:37
Das Thema haben wir ja oben bereits angeschnitten. Mein Vorschlag entspricht dem, was ich in mehreren Bundesländern als Praxis gesehen habe. Er folgt einer konsequenten Anwendung des Gesetzeswortlauts: Auch wenn der Kostenentscheidung zum Teil eine Klagerücknahme zugrunde liegt, entscheiden wir nur durch ein Endurteil. Ausnahmen von dem Erfordernis einer Sicherheitsleistung bzw. Abwendungsbefugnis gibt es da nur unter den Voraussetzungen der §§ 708 ff. ZPO – und die sind nicht erfüllt. Der Hinweis auf § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO hilft hier nicht weiter, weil gegen das Urteil nicht das Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet. Dies gilt auch hinsichtlich der Kostenentscheidung zur teilweisen Klagerücknahme, weil diese nach § 99 Abs. 1 ZPO nicht isoliert angefochten werden kann.
Mit viel Argumentationsaufwand ließe sich vielleicht begründen, dass die Wertung von § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO hier eine vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung und Abwendungsbefugnis geböte. Methodisch wäre das wohl eine Analogie. Das ist aber nicht h.M.
Mit viel Argumentationsaufwand ließe sich vielleicht begründen, dass die Wertung von § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO hier eine vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung und Abwendungsbefugnis geböte. Methodisch wäre das wohl eine Analogie. Das ist aber nicht h.M.
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Frage zur vorläufigen Vollstreckbarkeit - von FragenüberFragen - 11.08.2023, 15:33
RE: Frage zur vorläufigen Vollstreckbarkeit - von Lost_inPages - 12.08.2023, 13:16
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RE: Frage zur vorläufigen Vollstreckbarkeit - von JungemitTaubenei - 12.08.2023, 22:38
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