16.08.2023, 21:03
(16.08.2023, 06:39)FragenüberFragen schrieb:(15.08.2023, 21:12)Adlatus schrieb:(11.08.2023, 15:33)FragenüberFragen schrieb: Wie würdet ihr tenorieren, wenn der Kläger seine Klage, die ursprünglich 40.000 EUR betragen hat, nach richterlichem Hinweis um 5000 EUR reduziert und er mit den verbleibenden 35.000 EUR mit 10.000 EUR gewinnt? Ich hab hier vor allem Probleme mit dem Einbau der Kostentragung nach § 269 III 2 ZPO. Wisst ihr, wie man das am besten macht?
Um bei diesem Eingangsbeispiel zu bleiben:
- Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.000,00 EUR zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
- Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 75 % und der Beklagte 25 %.
- Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Erläuterung:
zu 1:
Mit 10.000,00 EUR hat der Kläger ja obsiegt. Die Klageabweisung im Übrigen darfst du nicht vergessen. Sie bezieht sich aber nur auf die noch rechtshängigen 25.000,00 EUR. Über die zurückgenommenen 5.000,00 EUR ergeht in der Hauptsache keine Entscheidung mehr.
zu 2:
Hier musst du berücksichtigen, dass es sich um eine Kostenmischentscheidung handelt. Der Kläger hat mit 10.000,00 EUR (= 25 % vom Gebührenstreitwert von 40.000,00 EUR) obsiegt; der Beklagte mit 30.000,00 EUR (25.000,00 EUR streitig zu seinen Gunsten abgewiesen und 5.000,00 EUR zuvor zurückgenommen).
zu 3:
Du brauchst eine Sicherheitsleistung, weil § 708 Nr. 11 ZPO nicht erfüllt ist. Die durch den Kläger in der Hauptsache erlangte Verurteilung des Beklagten übersteigt mit 10.000,00 EUR die Schwelle 1.250,00 EUR. Der Beklagte kann wegen seiner Kosten 2.510,16 EUR (Dreiviertel seiner Anwaltskosten bei einem Gegenstandswert von 40.000,00 EUR, bestehend aus einer 1,3 Verfahrensgebühr, einer 1,2 Termisngebühr, 20,00 EUR Auslagenpauschale zzgl. 19 % Umsatzsteuer) vollstrecken, was die Schwelle von 1.500,00 EUR übersteigt.
Tolle Erklärung, das verstehe ich jetzt! Ich danke dir vielmals!
Aber stimmt das denn jetzt? Der Kostenerstattungsanspruch des Beklagten beruht doch teils auf der Klagerücknahme, also ohne Sicherheit. Ich bin schon eine Weile aus der ZPO-Praxis draußen, bin aber sicher, dass ich hier immer formuliert habe:
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Beklagten über einen Betrag von X EUR hinaus und für den Kläger aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Und am Ende der Gründe hatte ich ein Zöller-Zitat, wonach keine Sicherheitsleistung oder Anwendungsbefugnis zu tenorieren ist, soweit die Kostenentscheidung der Sache nach ein Beschluss ist.
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Frage zur vorläufigen Vollstreckbarkeit - von FragenüberFragen - 11.08.2023, 15:33
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