14.08.2023, 07:38
(13.08.2023, 19:37)Adlatus schrieb: Diese getrennte Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit entspricht weder der herrschenden Meinung noch der gerichtlichen Praxis. Ich kenne mehrere Kollegen, die das sehr irritiert, und würde daher davon abraten, es in der Klausur so zu machen.
Auch die Vollstreckung hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen, lässt sich anhand des Gesetzeswortlauts auch leicht begründet: Die Entscheidung ergeht durch ein Urteil mit Kostenmischentscheidung und gegen dieses findet eben nicht "das Rechtsmittel der Beschwerde" (§ 794 I Nr. 3 ZPO) statt. Mit einigem teleologischen Argumentationsaufwand lässt sich bestimmt auch anderes vertreten. Aber praxisgerecht ist das eher nicht.
Im Kaiser Skript ZPO wird das vehement vertreten als hM. Hat mich als ich das gelesen habe schon irritiert. Hab dann ein bißchen dazu recherchiert und außer kaiser hab ich keine Quelle gefunden, die das so macht. Sogar ein Ausbildungsaufsatz der davon abrät. Ich würde es auch nicht so machen - ist auch schlicht einfacher.
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