13.08.2023, 10:29
(12.08.2023, 17:42)FragenüberFragen schrieb:(12.08.2023, 15:41)Bre schrieb: Zu 2.: Tenorierung der Kostentragung: ganz einfach 3/4 und 1/4, wenn der Kläger nach § 269 III 2 ZPO die Kosten des zurückgenommenen Klageteils zu tragen hat. Erst in den Gründen gehst du auf § 269 III 2 ZPO ein, im Tenor ist nur eine einheitliche Kostenentscheidung vorzunehmen.
Ah hammer, vielen Dank! Nur noch eine Rückfrage, meinst du mit "wenn der Kläger nach § 269 III 2 ZPO die Kosten des zurückgenommenen Klageteils zu tragen hat.", dass die Kostentragung dann in den Entscheidungsgründen noch geprüft werden muss? Weil ich dachte § 269 III 2 ZPO besagt, dass egal wie es ausgegangen wäre, der Kläger diesen Teil auf jeden Fall zu tragen hat.
Und nur noch eine Sache zum generellen Verständnis: Wenn ich im obigen Beispiel den Gebührenstreitwert mit 40.000,- EUR bestimme, dann reduziert sich der Gebührenstreitwert nicht durch die Klagerücknahme grundsätzlich auf 30.000,- EUR oder? Sondern es bleibt eben bei 40.000,- EUR nur mit der Maßgabe, dass der Kläger auf jeden Fall mit 10.000,- EUR unterliegt?
Dass der Kläger nach § 269 III 2 ZPO die Kosten trägt, ist ja kein Automatismus (siehe Wortlaut). Das meinte ich mit meiner Einschränkung. Insofern gilt auch zu deiner letzten Frage, dass das Unterliegen in Höhe von 5k nicht "immer" so ist, wenngleich natürlich im Regelfall.
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