13.08.2023, 10:11
(12.08.2023, 22:38)JungemitTaubenei schrieb:(12.08.2023, 17:44)FragenüberFragen schrieb:(12.08.2023, 15:47)Bre schrieb: Falls deine zweite Frage auf den Vollstreckbarkeitstebor bezogen war: "Im Umfang der Klagerücknahme ist das Urteil für den Beklagten ohne Sicherheitsleistung und ohne Abwendungsbefugnis des Klägers vorläufig vollstreckbar. Im Übrigen [dann ganz normal weiter]."
Grund ist die Entscheidung über die Kostentragung hinsichtlich es zurückgenommenen Teils im Beschlusswege (§§ 269 IV, 794 Nr. 1 ZPO).
Vielen Dank! So würde ich dann auch bei bei einer § 91a ZPO-Entscheidung tenorieren, oder? Also sinngemäß dann: "Im Umfang der übereinstimmenden Erledigungserklärung sind die Kosten für den Beklagten ohne Sicherheitsleistung und ohne Abwendungsbefugnis des Klägers vorläufig vollstreckbar. Im Übrigen [...]."
Mache kein ZivR, aber ein 91a Beschluss dürfte keinen Tenor zur vV haben, Beschlüsse sind qua Gesetzes sofort vollstreckbar, nur Urteile müssen für vorläufig vollstreckbar erklärt werden, vgl 704 ZPO. So ist’s jedenfalls auch im Verwaltungsprozess (Beschlüsse nach 92, 161 VwGO).
Der TE hat wohl auch insofern eine Konstellation der sog. "teilweisen" Erledigung vor Augen. Gerade wegen des Umstands, dass eigentlich im Beschlusswege über den erledigten Teil entscheiden werden müsste, ist - wenn die gesamte Entscheidung wie in der Praxis im Urteil erfolgt - der auf die Erledigung entfallende Teil aus der "normalen" Vollstreckbarkeitsentscheidung herauszunehmen.
Deshalb mE Tenor hier wie oben. Das gilt doch auch im Verwaltungsprozess bei anteiliger übereinstimmender Erledigung oder bügelt man da über die von dir ja zutreffend eingewandte Wertung hinweg?
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