12.08.2023, 17:42
(12.08.2023, 15:41)Bre schrieb: Zu 2.: Tenorierung der Kostentragung: ganz einfach 3/4 und 1/4, wenn der Kläger nach § 269 III 2 ZPO die Kosten des zurückgenommenen Klageteils zu tragen hat. Erst in den Gründen gehst du auf § 269 III 2 ZPO ein, im Tenor ist nur eine einheitliche Kostenentscheidung vorzunehmen.
Ah hammer, vielen Dank! Nur noch eine Rückfrage, meinst du mit "wenn der Kläger nach § 269 III 2 ZPO die Kosten des zurückgenommenen Klageteils zu tragen hat.", dass die Kostentragung dann in den Entscheidungsgründen noch geprüft werden muss? Weil ich dachte § 269 III 2 ZPO besagt, dass egal wie es ausgegangen wäre, der Kläger diesen Teil auf jeden Fall zu tragen hat.
Und nur noch eine Sache zum generellen Verständnis: Wenn ich im obigen Beispiel den Gebührenstreitwert mit 40.000,- EUR bestimme, dann reduziert sich der Gebührenstreitwert nicht durch die Klagerücknahme grundsätzlich auf 30.000,- EUR oder? Sondern es bleibt eben bei 40.000,- EUR nur mit der Maßgabe, dass der Kläger auf jeden Fall mit 10.000,- EUR unterliegt?
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