12.08.2023, 13:16
(11.08.2023, 15:33)FragenüberFragen schrieb: Hey Leute,
ich hab zwei Frage. Einmal zur vorläufigen Vollstreckbarkeit: Welche Kosten werden bei der Frage nach § 708 Nr. 11 ZPO relevant, wenn der Beklagte gegen seinen Kläger vollstrecken will? Also auf welche Kosten stelle ich ab, nur die Anwaltskosten oder muss ich auch die Gerichtskosten dazunehmen? Und warum?
Und dann noch eine Frage zur Klagerücknahme. Wie würdet ihr tenorieren, wenn der Kläger seine Klage, die ursprünglich 40.000 EUR betragen hat, nach richterlichem Hinweis um 5000 EUR reduziert und er mit den verbleibenden 35.000 EUR mit 10.000 EUR gewinnt? Ich hab hier vor allem Probleme mit dem Einbau der Kostentragung nach § 269 III 2 ZPO. Wisst ihr, wie man das am besten macht?
Habt vielen Dank!
Ohne Gewähr:
Zu Frage 1): Es müsste um seine außergerichtlichen (Anwalts)kosten gehen, da der Kläger die Gerichtskosten als Vorschuss gezahlt hat und der Beklagte bzgl dessen nichts zahlte.
Zu Frage 2): Würde im Rahmen der Kostenentscheidung 269 III 2 ZPO ansprechen und dort prüfen, wer die Kosten zu tragen hätte. Und entsprechend würde ich es dann im Kostentenor quoteln, ohne zwischen Kosten der Klage und der Teilrücknahme zu unterscheiden.
Bin mir bei beiden Antworten nicht sicher
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Frage zur vorläufigen Vollstreckbarkeit - von FragenüberFragen - 11.08.2023, 15:33
RE: Frage zur vorläufigen Vollstreckbarkeit - von Lost_inPages - 12.08.2023, 13:16
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RE: Frage zur vorläufigen Vollstreckbarkeit - von JungemitTaubenei - 12.08.2023, 22:38
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