10.08.2023, 07:42
(09.08.2023, 13:01)Friedman schrieb: Einmal unabhängig vom Fall zur Erwartungshaltung eines Korrektors. Ich korrigiere zur Zeit Zweitsemesterklausuren im Schuldrecht. Das hier besprochene Problem ist eine Sache, die bei ordentlichem Gutachtenstil den Unterschied zwischen 12 oder 13 Punkten ausmacht. Ein erheblicher Teil meiner Klausuren leidet an enormen Fehlern in den absoluten Grundlagen. Ich habe Arbeiten teilweise mit 4 Punkten bewertet, wenn der Gutachtenstil gepasst hat, argumentiert wurde und keine dogmatischen Vollkatastrophen passiert sind, selbst wenn keine einzige Anspruchsgrundkage gestimmt hat.
Wer wie der OP gute materielle Kenntnisse zu haben scheint, der kann sich seine Leistung nur durch fehlende Konsequenz in der Subsumtion zunichte machen, nicht durch materielle Kleinigkeiten.
Habe während meiner WisMit-Zeit auch korrigiert. Die Korrektur findet natürlich auch immer mit Blick auf die Vergleichsgruppe statt. Der TE schreibt davon, dass alle/die meisten seine® Kommilitonen SE ndL geprüft haben. Insofern fällt er da schon zurück. Dann kommt hinzu, dass er die beiden hauptsächlich vertretenen Abgrenzungsmethoden falsch angewandt hat (siehe oben), mE aufgrund dessen, dass er die dahinter stehenden Erwägungen nicht (richtig) verstanden hat. Eine Mahnungs- oder Fristentbehrlichkeit hier wegen Erfüllungsverweigerung anzunehmen, halte ich auch für schwer vertretbar. Der Schuldner wollte, soweit ich den SV verstanden habe, leisten, konnte das jedoch nur nicht zum Fälligkeitszeitpunkt. Die erforderliche "ernsthafte und endgültige" Erfüllungsverweigerung liegt damit mE nicht vor. SE sdL dürfte nicht durchgehen. SE ndL jedoch schon, weil die Mahnung hier aufgrund des zeitlich bestimmten Termins entbehrlich ist. Die beiden Wege (SE sdl und ndL) kommen daher - entgegen der Ansicht des TE - zu unterschiedlichen Ergebnissen.
Bei den beiden Schwerpunkten des Anspruchs (Abgrenzung und Entbehrlichkeit der Leistungsaufforderung) sind dem TE daher drei Fehler unterlaufen. Das muss sich mE in der Bewertung niederschlagen. Schön ist immerhin, dass die Fälligkeit und Einredefreiheit des Anspruchs bei der Pflichtverletzung geprüft werden.
Aber es gab ja noch zwei weitere Aufgaben. Die können den TE ja uch noch nach oben ziehen. ;)
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Falsche Schadensersatzprüfung - von Frischling - 04.08.2023, 14:25
RE: Falsche Schadensersatzprüfung - von Ref_GPA1234 - 04.08.2023, 15:11
RE: Falsche Schadensersatzprüfung - von Joko - 04.08.2023, 15:15
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RE: Falsche Schadensersatzprüfung - von Bre - 09.08.2023, 07:51
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RE: Falsche Schadensersatzprüfung - von Lost_inPages - 09.08.2023, 14:56
RE: Falsche Schadensersatzprüfung - von Friedman - 09.08.2023, 13:01
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