18.02.2019, 14:07
1. Der Arbeitgeber sieht idR nur die Zulassungsurkunde. Den Antrag füllst Du alleine aus.
2. Bei 153a ist in der Regel im Hinblick auf Art. 12 GG die Zulassung nicht zu versagen. Wenn Deine Leiche also nicht irgendwelche Besonderheiten hat (Rassismus/Tätlichkeit etc. oder Alkohol/BtM-Problem) solltest Du trotzdem zugelassen werden können.
2. Bei 153a ist in der Regel im Hinblick auf Art. 12 GG die Zulassung nicht zu versagen. Wenn Deine Leiche also nicht irgendwelche Besonderheiten hat (Rassismus/Tätlichkeit etc. oder Alkohol/BtM-Problem) solltest Du trotzdem zugelassen werden können.
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153a StPO – Anwaltszulassung - von Indubio - 18.02.2019, 13:57
RE: 153a StPO – Anwaltszulassung - von Berlin E - 18.02.2019, 14:07
RE: 153a StPO – Anwaltszulassung - von Strafi - 18.02.2019, 14:42
RE: 153a StPO – Anwaltszulassung - von Gast NRW 2 - 18.02.2019, 14:52
RE: 153a StPO – Anwaltszulassung - von NRW1 - 18.02.2019, 15:19
RE: 153a StPO – Anwaltszulassung - von Vert - 18.02.2019, 15:38