06.08.2023, 21:39
Servus,
folgender (vereinfachter) Sachverhalt:
Eine Firma wird per VA angewiesen, Produkt X vom Markt zu nehmen bzw zurückzurufen. VA war materiell rechtswidrig, Widerspruch daher erfolgreich. Behördlich wurde festgestellt, dass die Hinzuziehung eines RA notwendig war (80 II VwVfG).
Anwalt verlangt nun von Behörde eine 2,0 Geschäftsgebühr erstattet (weil technisch und juristisch schwierig, Gutachten etc. nötig).
Zwei Fragen:
1. Wie weiß ich als Behörde nun, ob 0,5 oder 2,5 für die Geschäftsgebühr angemessen ist? Zieh ich da die Quadratwurzel der Anzahl an notwendigen Gutachten/Prüfberichten?
2. Welche Anforderungen sind an die Glaubhaftmachung des entgangenen Gewinns (zur Bestimmung des Streitwerts) zu stellen?
Danke schonmal im Voraus für die Antworten.
folgender (vereinfachter) Sachverhalt:
Eine Firma wird per VA angewiesen, Produkt X vom Markt zu nehmen bzw zurückzurufen. VA war materiell rechtswidrig, Widerspruch daher erfolgreich. Behördlich wurde festgestellt, dass die Hinzuziehung eines RA notwendig war (80 II VwVfG).
Anwalt verlangt nun von Behörde eine 2,0 Geschäftsgebühr erstattet (weil technisch und juristisch schwierig, Gutachten etc. nötig).
Zwei Fragen:
1. Wie weiß ich als Behörde nun, ob 0,5 oder 2,5 für die Geschäftsgebühr angemessen ist? Zieh ich da die Quadratwurzel der Anzahl an notwendigen Gutachten/Prüfberichten?

2. Welche Anforderungen sind an die Glaubhaftmachung des entgangenen Gewinns (zur Bestimmung des Streitwerts) zu stellen?
Danke schonmal im Voraus für die Antworten.