17.07.2023, 21:37
(17.07.2023, 20:39)Laesio enormis schrieb:(16.07.2023, 16:57)Lost_inPages schrieb: Zudem Achtung (!). Bisher konnte man sich beliebig lange aus dem Vorbereitungsdienst entlassen lassen. Das geht jetzt nicht mehr. Ab dem 17.08.2024 findet das neue JAG Anwendung mit der Folge, dass man sich maximal 2 Jahre entlassen lassen kann, (soweit es nicht iwelche entschuldigen Gründe gibt).
Darf ich fragen, wo das steht? Ich finde das mit den 2 Jahren gerade irgendwie nicht.
In § 31 Abs. 2 JAG NRW steht:
(2) Aus dem Vorbereitungsdienst und dem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis ist zu entlassen, wer die Entlassung verlangt. In diesem Fall soll eine Wiedereinstellung im Regelfall nicht vor Ablauf von sechs Monaten erfolgen.
Demnach wäre es doch wie bisher. Eine Pausierung von mindestens 6 Monaten, aber keine Obergrenze.
Quelle: https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_deta..._id=608144
In § 50 Abs. 4 JAG
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JAG-Änderungen(NRW); wann tritt was in Kraft? - von Rfrndr - 16.07.2023, 13:39
RE: JAG-Änderungen(NRW); wann tritt was in Kraft? - von Lost_inPages - 16.07.2023, 16:57
RE: JAG-Änderungen(NRW); wann tritt was in Kraft? - von Laesio enormis - 17.07.2023, 20:39
RE: JAG-Änderungen(NRW); wann tritt was in Kraft? - von Lost_inPages - 17.07.2023, 21:37