16.07.2023, 13:39
Hallo, ich grüße euch!
Ich bin noch ein bisschen verloren, was die Änderungen des JAG betrifft.
Im Klausurenkurs letzte Woche wurde das ja nochmal thematisiert und ich habe im Chat gesehen, dass auch bei anderen noch Unklarheiten bestehen.
Es gab ja bereits ein paar Beiträge hierzu im Forum, aber folgende Fragen sind geblieben:
Oder kann etwa zu den o.g. Unklarheiten sagen?
Vorschriften:
- JAG neu https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anz...9101636983
- JAG alt https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_show_his...p_id=25393
Danke :)
Ich bin noch ein bisschen verloren, was die Änderungen des JAG betrifft.
Im Klausurenkurs letzte Woche wurde das ja nochmal thematisiert und ich habe im Chat gesehen, dass auch bei anderen noch Unklarheiten bestehen.
Es gab ja bereits ein paar Beiträge hierzu im Forum, aber folgende Fragen sind geblieben:
- Stichtag für alle "Regulären" ist ja März 2022. Damit gelten alle(?) neuen Regelungen ab dem Examenstermin Termin November 2023
- Übergangsregelungen finden sich im § 67 des neuen JAG. Wichtig erscheint mir hierbei der Absatz 3, welcher die Regelungen der alten Gesetzes-Fassung für "Rechtsreferendare, die bereits den Vorbereitungsdienst [vor dem Stichtag] aufgenommen haben [für anwendbar erklärt]. Sie können den Vorbereitungsdienst nach diesen Regelungen binnen zwei Jahren und sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes durchführen."
->Das wäre dann ja September 2024?
- Weiter heißt es dort: "Für das gesamte Prüfungsverfahren gilt das bei der ersten Prüfungsleistung angewendete Recht, sofern nicht das Verfahren eingestellt wurde. Bereits ab Inkrafttreten dieses Gesetzes gelten die § 13 Absatz 1, § 15 Absatz 4, §§ 20 bis 23 (ohne § 20 Absatz 1 Nummer 1), § 27 sowie § 27a in Verbindung mit der jeweiligen Verweisungsnorm."
->Das heißt weiterhin gilt die Regelung, dass § 20 Absatz 1 Satz 1 grundsätzlich Anwendung findet, durch § 56 Absatz 2 jedoch dahingehend modifiziert wird, dass man maximal 5 Aufsichtsarbeiten verhauen darf, sofern der Schnitt über 3,5 liegt?
- Bedeutet dies auch, dass der neue Prüfungsstoff (§ 11, § 52) für diese Prüflinge nicht gilt? Bekommen die dann andere Klausuren ausgeteilt?
- Dann gibt es noch den Absatz 4, der lautet: "Auf Wiederholungsprüfungen, einschließlich der Wiederholungen zum Zwecke der Notenverbesserung, ist das beim ersten Prüfungsversuch angewendete Recht anzuwenden. Dies gilt auf Antrag auch, wenn die Prüfung für nicht unternommen erklärt worden ist oder als nicht unternommen gilt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Prüfung zu den dort genannten Verfahren nach Ablauf von drei Jahren und sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt ist."
-> Ich verstehe es so, dass dieser spezieller zu Absatz 3 ist (?)
Oder kann etwa zu den o.g. Unklarheiten sagen?
Vorschriften:
- JAG neu https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anz...9101636983
- JAG alt https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_show_his...p_id=25393
Danke :)
Nachrichten in diesem Thema
JAG-Änderungen(NRW); wann tritt was in Kraft? - von Rfrndr - 16.07.2023, 13:39
RE: JAG-Änderungen(NRW); wann tritt was in Kraft? - von Lost_inPages - 16.07.2023, 16:57
RE: JAG-Änderungen(NRW); wann tritt was in Kraft? - von Laesio enormis - 17.07.2023, 20:39
RE: JAG-Änderungen(NRW); wann tritt was in Kraft? - von Lost_inPages - 17.07.2023, 21:37