16.07.2023, 09:53
(15.07.2023, 22:26)Egal schrieb:(15.07.2023, 17:57)AberratioInvictus schrieb:(15.07.2023, 08:55)stone schrieb: Hallo,
im Ergebnis mag das vielleicht irrelevant sein.
Aber: Wenn man während einer Station vorübergehend woanders wohnt (z.B. anderes Bundesland oder Ausland), dann ist das keine doppelte Haushaltsführung, sondern die Aufwendungen stellen steuerrechtlich Reisekosten dar.
Grund: Doppelte Haushaltsführung hat man nach § 9 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG nur in diesem Fall: "Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt."
Erste Tätigkeitsstätte ist aber immer das Landgericht, dem man zugeordnet wird (bzw. halt das Gericht, wo in der Regel die AG stattfinden). Wird man für eine Station woanders zugeordnet (i.d.R. Verwaltung, Anwalt und Wahlstation), dann ist man während dieser Zeit steuerrechtlich auf einer Dienstreise, womit es Reisekosten sind. Für eine doppelte Haushaltsführung müsste die jeweilige Station als "Erste Tätigkeitsstätte" bestimmt werden. Das geht aber nicht, weil man pro Dienstverhältnis nur eine erste Tätigkeitsstätte haben kann - und die ist das LG (oder ähnliches Gericht).
Zudem wäre eine doppelte Haushaltsführung nachteilhaft für alle, die noch bei Ihren Eltern wohnen. Denn eine doppelte Haushaltsführung ist nur möglich, wenn man auch wirklich zwei Haushalte unterhält. Wohnt man bei seinen Eltern, hat man dort aber keinen eigenen Hausstand (außer man lebt in einer Art WG mit denen und trägt mindestens 10 % der Kosten). Bei Reisekosten ist es egal, ob man daheim eine eigene Wohnung hat. Da kommt es nur drauf an, dass man am Ort der Dienstreise die Kosten selbst trägt.
Bei den steuerrechtlichen Reisekosten entfällt auch die Grenze von 1.000 € Miete monatlich. Die gilt nur bei der doppelten Haushaltsführung. Bei Reisekosten gilt die erst nach 48 Monaten Abordnung. Also ihr könnt immer die ganze Miete absetzen!
Wichtig ist das auch für die Fahrtkosten: Wäre es eine doppelte Haushaltsführung, dann müsste die jeweilige Station ja eine erste Tätigkeitsstätte sein. Dann könntet ihr nur die Entfernungspauschale von 0,30 € absetzen (einfache Entfernung). Da es aber Reisekosten sind, könnt ihr den Hin- und Rückweg absetzen (also 2 * 0,30 €). Zudem können die Parkkosten steuerlich geltend gemacht werden (was bei einer doppelten Haushaltsführung nicht ginge).
An den Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen ändert sich nichts. Die sind hier wie dort gleich.
Also in der Steuererklärung unbedingt als Reisekosten kennzeichnen, wenn die Miete höher ist als 1.000 € oder vor Ort noch ein längerer Fahrtweg nötig wird. Z.B. gerade in Berlin sind ja die Distanzen groß :)
Also zumindest ist das meine rechtliche Bewertung der ganzen Sache. Ich möchte nicht ausschließen, dass ich mich irre oder was übersehe :)
LG
Danke für den steuerrechtlichen Exkurs. Neben der steuerlichen Bewertung zahlt Hessen jedenfalls die Fahrtkosten und noch ein paar andere Aufwendungen. Hat bei mir zu der lustigen Konstellation geführt, dass ich manche Fahrten dreifach angesetzt habe: steuerlich, zur Erstattung vom Land und wegen Verspätung noch bei der Deutschen Bahn.
Dein Dienstherr hat dir die Fahrtkosten steuer- und sozialversicherungsfrei ersetzt und du hast sie trotzdem in der Steuererklärung angegeben? Ist dir klar, dass das nicht geht und du damit Steuern hinterzogen hast?
Wenn er alles in der Steuererklärung angegeben hat – auch wenn es falsch war – und wenn das Finanzamt den Fehler nicht korrigiert, ist das keine Steuerhinterziehung. Steuerhinterziehung setzt voraus, dass man den Sachverhalt nicht korrekt dargestellt hat.
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Wahlstation Doppelte Haushaltsführung - von Joko - 18.04.2023, 17:18
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