15.07.2023, 11:00
(14.07.2023, 17:27)Drin schrieb: Also vorbestraft ist man mit jeder Vorstrafe. Das BZRG kennt den Begriff "vorbestraft" nicht. Nur sollen halt Bagatellen nicht überall bekannt werden. Da der TE nicht zur Vorlage eines FZ, sondern einer Auskunft aufgefordert wurde, dürfte ihm das daher nicht helfen.
Genau, in einem einfachen Führungszeugnis taucht die Verurteilung ohnehin nicht auf - unter 90 TS, und auch bereits getilgt. Mein Problem ist nur die ausdrückliche Ja/Nein - Frage "Sind Sie bereits gerichtlich bestraft worden?"
Zitat:Joa, wenn aber eingestellte Verfahren auf Nachfrage mitgeteilt werden müssen, würde ich I. Wege eines erst recht-schlusses davon ausgehen, dass die hessischen Gerichte das für Verurteilungen auch bejahen. Der Punkt ist einfach: will man wirklich 2 Jahre in Sorge leben, dass es irgendwie rauskommt und dann in Erklärungsnot geraten? Wie gesagt, die VGe werden Unehrlichkeit kaum zu schätzen wissen. Dass die Frage zulässig ist, ist mE wie gesagt ein erst-recht-schluss.
Das ist mein Problem. Habe ich Lust auf diesen Stress, und gefährde ich mich (ohne Not?) selbst, wenn ich es lieber gleich offenlege.
Gefühlte Rechtsunsicherheit habe ich hier in zwei Punkten:
1) Kann das OLG mich aufgrund der Verurteilung als "unwürdig" erachten? Ich denke im Ergebnis nicht, habe aber auch nur wenig Lust mich wegen eines unausgeschlafenen Sachbearbeiters im Widerspruchs-/Klageverfahren ins Ref kämpfen zu müssen. Eine "vorsätzliches Vergehen" iSd § 26 Abs. 1 JAG liegt hier vor. Da die Trunkenheitsfahrt seinerzeit auch zu einem Sachschaden führte, wurde ich wegen § 315c Abs. 1 Nr. 1, lit. a StGB verurteilt. Da sehe ich schon das Risiko, dass jemand allein aufgrund des Wortlauts eine (sicherlich im Ergebnis falsche) für mich nachteilige Entscheidung treffen könnte.
2) Wenn ich mich aus § 53 Abs. 1 Nr. 2 BZRG als unbestraft bezeichne und die Frage mit "Nein" beantworte, kann mir das zum Nachteil gereichen? Auch hier denke ich im Ergebnis nicht, da der Wortlaut insofern deutlich ist und (anders als Abs. 1 Nr. 1) gerade keine Ausnahme für Gerichte und Behörden vorsieht. Aber auch hier möchte ich mich nicht unnötig streiten müssen, wenn ich das Problem irgendwie vermeiden kann.
Aktuell tendiere ich dazu, einfach "Ja" anzukreuzen, und auf eine aus dem BZRG getilgte Trunkenheitsfahrt, Geldstrafe 60 TS, Jahr der Verurteilung, zu verweisen - nur Sachverhalt, keine Paragraphen, kein Datum, kein Aktenzeichen, kein erkennendes Gericht. Dann habe ich keine unwahren Angaben gemacht, sie aber auch nicht mit der Nase drauf gestoßen, dass es sich um eine Vorsatztat handelte. Eigene Nachforschungen dürfte das Gericht m. E. nach nicht anstellen können. Wenn Rückfragen kommen, würde ich mich dann auf mein Auskunftsverweigerungsrecht aus § 53 Abs. 1 Nr. 2 BZRG berufen.
Was haltet ihr davon?
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