26.06.2023, 12:00
Als Richter Kraft Auftrags hast du noch den Vorteil, dass du spätestens nach 2 Jahren zum Richter auf Lebenszeit ernannt werden musst (oder eben zurückwechselst). Eine Verlängerung der Probezeit auf bis zu 5 Jahre, wie es in Einzelfällen vorkommt, ist damit ausgeschlossen.
Ich würde dir raten, erst als Lebenszeitbeamter als Richter kraft Auftrags zu wechseln. Wie hier schon geschrieben wurde, hast du dann eine unabhängigere Stellung und bist nicht den Launen der Justizverwaltung ausgeliefert, die zB für unattraktive Standorte oder Kammern noch „Freiwillige“ sucht. Auch für den Fall, dass dir der Richterjob doch nicht zusagt, kannst du ohne Probleme wieder zurück.
Letzter Punkt: Falls du vor deiner Ernennung zum Beamten zunächst eine Zeit als Tarifbeschäftigter tätig warst, dürfte die Anrechnung bei den Pensionszeiten problematisch werden, wenn du dich entlassen lässt, um neu als Proberichter anzufangen, weil dann die Ernennung nicht auf der Tätigkeit als Tarifbeschäftigter beruhen dürfte. Anders ist das, wenn du über die Brücke des Richters kraft Auftrag wechselst, weil dann zumindest die Tarifbeschäftigung, die zur Beamtenernennung geführt hat, auch in einem sachlich-zeitlichen Zusammenhang zur Ernennung zum Richter Kraft Auftrags bzw. zur späteren Lebenszeiternennung als Richter steht, wie dies die Rechtsprechung in solchen AnrechnungsFällen als erforderlich ansieht.
Ich würde dir raten, erst als Lebenszeitbeamter als Richter kraft Auftrags zu wechseln. Wie hier schon geschrieben wurde, hast du dann eine unabhängigere Stellung und bist nicht den Launen der Justizverwaltung ausgeliefert, die zB für unattraktive Standorte oder Kammern noch „Freiwillige“ sucht. Auch für den Fall, dass dir der Richterjob doch nicht zusagt, kannst du ohne Probleme wieder zurück.
Letzter Punkt: Falls du vor deiner Ernennung zum Beamten zunächst eine Zeit als Tarifbeschäftigter tätig warst, dürfte die Anrechnung bei den Pensionszeiten problematisch werden, wenn du dich entlassen lässt, um neu als Proberichter anzufangen, weil dann die Ernennung nicht auf der Tätigkeit als Tarifbeschäftigter beruhen dürfte. Anders ist das, wenn du über die Brücke des Richters kraft Auftrag wechselst, weil dann zumindest die Tarifbeschäftigung, die zur Beamtenernennung geführt hat, auch in einem sachlich-zeitlichen Zusammenhang zur Ernennung zum Richter Kraft Auftrags bzw. zur späteren Lebenszeiternennung als Richter steht, wie dies die Rechtsprechung in solchen AnrechnungsFällen als erforderlich ansieht.
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Wechsel Verwaltung zur Justiz - von Itsafire - 25.06.2023, 15:43
RE: Wechsel Verwaltung zur Justiz - von Jura2015 - 25.06.2023, 15:47
RE: Wechsel Verwaltung zur Justiz - von Praktiker - 25.06.2023, 21:37
RE: Wechsel Verwaltung zur Justiz - von Homer S. - 26.06.2023, 08:02
RE: Wechsel Verwaltung zur Justiz - von Spencer - 26.06.2023, 12:00
RE: Wechsel Verwaltung zur Justiz - von Itsafire - 03.07.2023, 12:15


