24.06.2023, 11:17
(24.06.2023, 10:40)GPAMember schrieb: Anhand deines Beispiels - ich gehe davon aus, dass der lebende Beschuldigte die Tat bestreitet - könntest du die Würdigung so Aufbauen:
Der Beschuldigte hat die Tat bestritten. Er wird jedoch durch die Zeugenaussage des Verstorbenen X sowie der Aussagen der PB Y und Z überführt werden. (mit Urteilsstil einleiten!)
Der Zeuge X hat bekundet, er habe sich in der Bar mit dem BS zur Tat verabredet. Die Verabredung sei aus langer Weile heraus entstanden. (Kurze und knappe Wiedergabe der Aussage; nur auf das TBM bezogen)
Die Zeugenaussage ist glaubhaft, weil der Zeuge kein erkennbares Motiv hatte ihn falsch zu belasten. Zudem belastete er sich mit der Aussage auch selbst. (Würdigung der Aussage)
Im Übrigen wird die Aussage der Zeugin durch die Angaben der Zeugen PB Y und Z gestützt. (idR gibt es weitere, stützende Beweismittel)
Diese bezeugten, den BS mit den Verstorbenen X mit erhöhter Geschwindigkeit gesehen zu haben. (Wiedergabe der Aussage)
Aber das Problem wird wohl sein, ob die Zeugenaussage des verstorbenen Zeugen in der Hauptverhandlung verlesen werden darf? Die Verfahrensbeteiligte können sich nämlich keinen Eindruck mehr vom Zeugen machen und der Angeklagte, bzw. sein Verteidiger kann nicht nachfragen. Das wird wohl das Hauptproblem sein.
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Umfang der Beweiswürdigung in der StA-Klausur - von Juralone - 23.06.2023, 15:36
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