20.06.2023, 12:42
Moin allerseits,
ich frage mich ob eine Reduzierung der Gerichtsgebühren von 3,0 auf 1,0 Gebühren im Rahmen eines § 91a ZPO Beschlusses möglich ist, wenn zwar eine Partei die Kostenübernahme ggü dem Gericht erklärt und insoweit nicht über die Kosten entschieden werden muss, jedoch der Beschluss erst nach Einspruch auf ein bereits erlassenes VU ergeht? Ist die Reduzierung der Gerichtsgebühren, unabhängig von den Kosten der Säumnis, hier noch möglich? Ich sehe keinen Grund, welche "Arbeit" des Gerichts hier noch die 3,0 Gebühr rechtfertigt.
BG im Voraus
ich frage mich ob eine Reduzierung der Gerichtsgebühren von 3,0 auf 1,0 Gebühren im Rahmen eines § 91a ZPO Beschlusses möglich ist, wenn zwar eine Partei die Kostenübernahme ggü dem Gericht erklärt und insoweit nicht über die Kosten entschieden werden muss, jedoch der Beschluss erst nach Einspruch auf ein bereits erlassenes VU ergeht? Ist die Reduzierung der Gerichtsgebühren, unabhängig von den Kosten der Säumnis, hier noch möglich? Ich sehe keinen Grund, welche "Arbeit" des Gerichts hier noch die 3,0 Gebühr rechtfertigt.
BG im Voraus
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91a-Beschluss nach Einspruch auf VU - von Konova - 20.06.2023, 12:42
RE: 91a-Beschluss nach Einspruch auf VU - von Adlatus - 20.06.2023, 22:32