20.06.2023, 12:37
vllt hilft dies:
der Gebührenschaden (vorgerichtliche Kosten in Form eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruches) ist grds. nicht streitwerterhöhend, da bloße Nebenforderung nach § 4 Abs. 1 Hs. 2 ZPO!
der Gebührenschaden (vorgerichtliche Kosten in Form eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruches) ist grds. nicht streitwerterhöhend, da bloße Nebenforderung nach § 4 Abs. 1 Hs. 2 ZPO!
Ausnahmen:
a) wenn nur der Gebührenschaden eingeklagt wird, richtet sich der Streitwert (Zuständigkeit + Gebühren) nach der Höhe des Gebührenschadens
b) wenn neben einem Hauptantrag ein Gebührenschaden eingeklagt wird, ist Gebührenschaden in der Höhe streitwerterhöhend, in welcher Höhe sich der Gebührenschaden nach einem Gegenstandswert richtet, welcher nicht mit dem Hauptantrag korreliert! (zB weil der vorgerichtliche Hauptantrag deutlich höher war, als letztendlich gerichtlich eingeklagt wird, sodass vorgerichtlich ein höherer Gestandswert bestand; der auf der Differenz des vorgerichtlichen und gerichtlichen Gegenstandswertes beruhende Gebührenschaden ist streitwerterhöhend)
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Vorgerichtliche Anwaltskosten, wenn Klage nur teilweise erfolgreich - von LE221B - 19.06.2023, 09:44
RE: Vorgerichtliche Anwaltskosten, wenn Klage nur teilweise erfolgreich - von Lost_inPages - 19.06.2023, 10:44
RE: Vorgerichtliche Anwaltskosten, wenn Klage nur teilweise erfolgreich - von Praktiker - 19.06.2023, 23:18
RE: Vorgerichtliche Anwaltskosten, wenn Klage nur teilweise erfolgreich - von Konova - 20.06.2023, 12:37
RE: Vorgerichtliche Anwaltskosten, wenn Klage nur teilweise erfolgreich - von Bre - 24.06.2023, 11:18
RE: Vorgerichtliche Anwaltskosten, wenn Klage nur teilweise erfolgreich - von LE221B - 26.06.2023, 13:31