09.06.2023, 16:51
Hey, wow das ist ein ziemlich hartes Stück für eines der ersten Urteile im Ref. Aber gut, man muss es ja irgendwie schaffen.
Du hast hier mehrere Sachen, die du ansprechen solltest. Parteiwechsel, einseitige Erledigungserklärung, alles zum VU gehörige (ordnungsgemäße Laden, fehlen im Termin, Zustellung) gehört in die antragsbezogene Prozessgeschichte, weil du somit die geänderten Anträge erklärst. In diese Prozessgeschichte gehören auch die ursprünglichen Anträge, die sich ja dann geändert haben.
Hast du eine vollständige Erledigungserklärung oder nur eine teilweise einseitige Erledigungserklärung?
Bei einer einseitigen teilweisen Erledigungserklärung würde ich wie folgt vorgehen:
Für die Entscheidungsgründe gilt Folgendes:
Bei einer einseitigen teilweise Erledigungserklärung ändert sich der ursprüngliche Klageantrag in die Feststellung, ob der Rechtsstreit erledigt ist. Das heißt du musst im Rahmen der Zulässigkeit die Zulässigkeit der Klageänderung gem. § 264 ZPO ansprechen und das Feststellungsinteresse. Begründet ist dies, wenn der Rechtsstreit sich in der Hauptsache erledigt hat und die ursprüngliche Klage zulässig und begründet war.
Bei dem restlichen Teil, der nicht für erledigt erklärt worden ist, ist zunächst der Einspruch zu prüfen und dann Zulässigkeit und Begründetheit der Klage.
Ich persönlich arbeite immer erst den Teil ohne Erledigungserklärung ab und dann den Feststellungsantrag zum erledigten Teil, prüfe aber die Zulässigkeit der gesamten Klage meist zusammen. Also wie folgt:
I. Einspruch
II. Zulässigkeit der Klage mit allen Problemen (Parteiwechsel, Klageänderung wegen teilweise Erledigungserklärung usw. usf.)
III. Begründetheit des aufrechterhaltenen Teils
- Manche machen im Anschluss erst die Zulässigkeit des für erledigt erklärten Teils der ursprünglichen Klage hier, habe es aber auch schon so gelesen und gehört, dass man es auch oben direkt zusammen machen könnte
IV. Begründetheit der Feststellungsklage für den einseitig für erledigt erklärten Teil
- Begründetheit der ursprünglichen Klage in diesem Teil
- Erledigung und Eintritt der Erledigung nach RHK
V. Nebenentscheidungen (sofern beantragt)
VI. Kostenentscheidung, vorläufige Vollstreckbarkeit
VII. Rechtsbehelfsbehlehrung
VIII. Unterschrift
Hast du eine vollständige einseitige Erledigungserklärung, dann kürzt sich das ganze natürlich, da du in den Entscheidungsgründen in der Begründetheit nicht trennen musst zwischen streitigem Teil und Feststellungsteil. Dann prüfst du - wie du oben geschrieben hast - eben, ob das erledigende Ereignis eingetreten ist und ob die ursprüngliche Klage zulässig und begründet gewesen wäre zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses.
I. Auslegung des Antrags
II. Gesamtergebnis
III. Zulässigkeit der Antragsumstellung gem. § 264 Nr. 2 ZPO
IV. Beachte ggf. § 261 III Nr. 2 ZPO, wenn sich der Streitwert durch die Erledigungserklärung unter 5000 € begibt und somit eigentlich das LG nicht mehr zuständig wäre (sollte das hier der Fall sein
V. Begründetheit
- Zulässigkeit der ursprünglichen Klage (Einspruch etc.)
- Begründetheit der ursprünglichen Klage
- Erledigung des Klageanspruchs und Eintritt der Erledigung nach RHK
VI. Prozessuale Nebenentscheidungen
Das ist aber kein non plus ultra. Gibt bestimmt noch andere Arten es aufzubauen bzw. manche haben es vielleicht anders gelernt. Schau vielleicht auch mal bei beck-online oder juris nach einem Urteil vom AG oder LG in erster Instanz, die einige prozessuale Situationen deiner Akte abdecken und schau dir da den Aufbau ab :)
Ich würde dir empfehlen, hol dir mal das Kaiserskript Bd. 1 zur Zivilgerichtsklausur. Da hast du solche Probleme super drin besprochen mit zusätzlichen Formulierungsbeispielen.
Du hast hier mehrere Sachen, die du ansprechen solltest. Parteiwechsel, einseitige Erledigungserklärung, alles zum VU gehörige (ordnungsgemäße Laden, fehlen im Termin, Zustellung) gehört in die antragsbezogene Prozessgeschichte, weil du somit die geänderten Anträge erklärst. In diese Prozessgeschichte gehören auch die ursprünglichen Anträge, die sich ja dann geändert haben.
Hast du eine vollständige Erledigungserklärung oder nur eine teilweise einseitige Erledigungserklärung?
Bei einer einseitigen teilweisen Erledigungserklärung würde ich wie folgt vorgehen:
Für die Entscheidungsgründe gilt Folgendes:
Bei einer einseitigen teilweise Erledigungserklärung ändert sich der ursprüngliche Klageantrag in die Feststellung, ob der Rechtsstreit erledigt ist. Das heißt du musst im Rahmen der Zulässigkeit die Zulässigkeit der Klageänderung gem. § 264 ZPO ansprechen und das Feststellungsinteresse. Begründet ist dies, wenn der Rechtsstreit sich in der Hauptsache erledigt hat und die ursprüngliche Klage zulässig und begründet war.
Bei dem restlichen Teil, der nicht für erledigt erklärt worden ist, ist zunächst der Einspruch zu prüfen und dann Zulässigkeit und Begründetheit der Klage.
Ich persönlich arbeite immer erst den Teil ohne Erledigungserklärung ab und dann den Feststellungsantrag zum erledigten Teil, prüfe aber die Zulässigkeit der gesamten Klage meist zusammen. Also wie folgt:
I. Einspruch
II. Zulässigkeit der Klage mit allen Problemen (Parteiwechsel, Klageänderung wegen teilweise Erledigungserklärung usw. usf.)
III. Begründetheit des aufrechterhaltenen Teils
- Manche machen im Anschluss erst die Zulässigkeit des für erledigt erklärten Teils der ursprünglichen Klage hier, habe es aber auch schon so gelesen und gehört, dass man es auch oben direkt zusammen machen könnte
IV. Begründetheit der Feststellungsklage für den einseitig für erledigt erklärten Teil
- Begründetheit der ursprünglichen Klage in diesem Teil
- Erledigung und Eintritt der Erledigung nach RHK
V. Nebenentscheidungen (sofern beantragt)
VI. Kostenentscheidung, vorläufige Vollstreckbarkeit
VII. Rechtsbehelfsbehlehrung
VIII. Unterschrift
Hast du eine vollständige einseitige Erledigungserklärung, dann kürzt sich das ganze natürlich, da du in den Entscheidungsgründen in der Begründetheit nicht trennen musst zwischen streitigem Teil und Feststellungsteil. Dann prüfst du - wie du oben geschrieben hast - eben, ob das erledigende Ereignis eingetreten ist und ob die ursprüngliche Klage zulässig und begründet gewesen wäre zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses.
I. Auslegung des Antrags
II. Gesamtergebnis
III. Zulässigkeit der Antragsumstellung gem. § 264 Nr. 2 ZPO
IV. Beachte ggf. § 261 III Nr. 2 ZPO, wenn sich der Streitwert durch die Erledigungserklärung unter 5000 € begibt und somit eigentlich das LG nicht mehr zuständig wäre (sollte das hier der Fall sein
V. Begründetheit
- Zulässigkeit der ursprünglichen Klage (Einspruch etc.)
- Begründetheit der ursprünglichen Klage
- Erledigung des Klageanspruchs und Eintritt der Erledigung nach RHK
VI. Prozessuale Nebenentscheidungen
Das ist aber kein non plus ultra. Gibt bestimmt noch andere Arten es aufzubauen bzw. manche haben es vielleicht anders gelernt. Schau vielleicht auch mal bei beck-online oder juris nach einem Urteil vom AG oder LG in erster Instanz, die einige prozessuale Situationen deiner Akte abdecken und schau dir da den Aufbau ab :)
Ich würde dir empfehlen, hol dir mal das Kaiserskript Bd. 1 zur Zivilgerichtsklausur. Da hast du solche Probleme super drin besprochen mit zusätzlichen Formulierungsbeispielen.
Nachrichten in diesem Thema
Aufbauprobleme im Tatbestand Prozesstrennung, einseitige Erledigung und VU - von xx123xx - 09.06.2023, 10:18
RE: Aufbauprobleme im Tatbestand Prozesstrennung, einseitige Erledigung und VU - von Cenaira - 09.06.2023, 16:51


