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  5. Beschuldigter ohne festen Wohnsitz
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Beschuldigter ohne festen Wohnsitz
Drin
Senior Member
****
Beiträge: 346
Themen: 1
Registriert seit: Mar 2022
#5
18.05.2023, 09:39
(16.04.2023, 15:14)Drin schrieb:  Die Einstellung nach 154f erfolgt aber natürlich erst nach Abtrennung. Das kannst du daher kaum durchverfügen. 

Vfg 
1. Vermerk: 
Das Verfahren wird betreffend xy abgetrennt, da er unbekannten Aufenthalts ist. 

2. Auszeichnung: 
Bes xy
Tatvorwurf

3. Abl. der Akte fertigen.

4. Neues Verfahren im hiesigen Dezernat eintragen.  

5. Die Ermittlungen sind abgeschlossen.

...


Wie man das Verfahren abtrennt, ist von Land zu Land und teilweise von StA zu StA verschieden, daher nur diese allgemeinen und wohl erforderlichen Vfg.-Punkte.

Du kannst übrigens dennoch anklagen. 154f ist nicht zwingend. Das Gericht wird dann aber abtrennen und nach 205 stpo einstellen.

Wer sich fragt, wozu: Verjährungsunterbrechung.
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Nachrichten in diesem Thema
Beschuldigter ohne festen Wohnsitz - von Ref - 15.04.2023, 18:11
RE: Beschuldigter ohne festen Wohnsitz - von Broton - 16.04.2023, 00:48
RE: Beschuldigter ohne festen Wohnsitz - von Drin - 16.04.2023, 15:14
RE: Beschuldigter ohne festen Wohnsitz - von Carbonarius - 17.05.2023, 19:06
RE: Beschuldigter ohne festen Wohnsitz - von Drin - 18.05.2023, 09:39


 

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