16.05.2023, 22:06
(16.05.2023, 17:03)lawlife24 schrieb: Hallo,
ich lese immer wieder, dass Begriffe wie "positiv ergiebig", "negativ ergiebig" oder "unergiebig" nicht in den Entscheidungsgründen eines Urteils genannt werden sollen, sondern stattdessen Formulierungen wie "Der Zeuge A konnte keine Angaben machen,..." etc. verwendet werden sollen.
In vielen Klausurlösungen lese ich dann jedoch immer wieder diese Begriffe.
Könnt ihr mir weiterhelfen? Nennt ihr diese Begriffe in den Entscheidungsgründen oder eher nicht?
Der böse Korrektor streicht "positiv/negativ ergiebig" schon wegen § 184 GVG an. Im Übrigen: Weglassen. Einfach sagen, dass die beweisbelastete Partei im Ergebnis beweisfällig geblieben ist, weil die Aussage des (einzigen von ihr benannten) Zeugen nicht ergiebig war, da er bspw. ausgesagt hat, keine Angaben zu [...] machen zu können.
Nachrichten in diesem Thema
Beweiswürdigung in der Zivilrechtsklausur - von lawlife24 - 16.05.2023, 17:03
RE: Beweiswürdigung in der Zivilrechtsklausur - von hess137 - 16.05.2023, 17:15
RE: Beweiswürdigung in der Zivilrechtsklausur - von Bre - 16.05.2023, 22:06