16.05.2023, 17:15
(16.05.2023, 17:03)lawlife24 schrieb: Hallo,
ich lese immer wieder, dass Begriffe wie "positiv ergiebig", "negativ ergiebig" oder "unergiebig" nicht in den Entscheidungsgründen eines Urteils genannt werden sollen, sondern stattdessen Formulierungen wie "Der Zeuge A konnte keine Angaben machen,..." etc. verwendet werden sollen.
In vielen Klausurlösungen lese ich dann jedoch immer wieder diese Begriffe.
Könnt ihr mir weiterhelfen? Nennt ihr diese Begriffe in den Entscheidungsgründen oder eher nicht?
Also ich habe allenfalls “unergiebig” genannt und dann wird die Aussage eines Zeugen nicht mehr gewürdigt. Sowas wie positiv ergiebig, habe ich jetzt nicht verwendet. Ich hab dann eher geschrieben “wird durch die Aussage bekräftigt, denn der Zeuge hat angegeben…”.
Aber macht dir nicht Gedanken um so eine Kleinigkeit, da kannst du sicherlich auch je nach Richter/Korrektor eine andere Rückmeldung bekommen. Wichtig ist nur, dass unergiebige Beweismittel nicht gewürdigt werden. Viel wichtiger ist die Beweiswürdigung selbst, Aufbau des Urteils etc. … viel Erfolg =)
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Beweiswürdigung in der Zivilrechtsklausur - von lawlife24 - 16.05.2023, 17:03
RE: Beweiswürdigung in der Zivilrechtsklausur - von hess137 - 16.05.2023, 17:15
RE: Beweiswürdigung in der Zivilrechtsklausur - von Bre - 16.05.2023, 22:06