02.05.2023, 21:10
(02.05.2023, 20:25)Landvogt schrieb: § 315c III Nr. 2 StGB (Fahrlässigkeit-Fahrlässigkeit) würde ich als fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs anklagen/tenorieren und § 315c III Nr. 1 (Vorsatz-Fahrlässigkeit) wegen § 11 Abs. 2 StGB als vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs.
Danke dir für deinen Input und insbesondere deinen Hinweis auf § 11 II StGB. Klingt logisch.
Das heißt ja aber im Umkehrschluss, dass zumindest aus dem Tenor an sich nicht ersichtlich ist, ob jemand wegen § 315c I StGB oder § 315c III Nr. 1 StGB verurteilt worden ist?
In beiden Varianten würde dann der Tenor lauten "Der Angeklagte ist schuldig der vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs" und es ergäbe sich erst aus den angewandten Strafvorschriften, ob eine Verurteilung wegen § 315c I oder III Nr. 2 StGB erfolgte oder? Wäre ja eigentlich unproblematisch oder?
Hatte ja einen Denkfehler, ich dachte die Bezeichnung der Strafvorschriften müsste im Tenor immer eindeutig sein. Aber ist in diesem Fall ja schwer möglich.
Danke dir nochmal!
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StR: Tenor § 315c I, III Nr. 2 StGB (Fahrlässigkeit-Fahrlässigkeit) - von NemoTenetur - 02.05.2023, 11:08
RE: StR: Tenor § 315c I, III Nr. 2 StGB (Fahrlässigkeit-Fahrlässigkeit) - von Landvogt - 02.05.2023, 20:25
RE: StR: Tenor § 315c I, III Nr. 2 StGB (Fahrlässigkeit-Fahrlässigkeit) - von NemoTenetur - 02.05.2023, 21:10
RE: StR: Tenor § 315c I, III Nr. 2 StGB (Fahrlässigkeit-Fahrlässigkeit) - von Cenaira - 03.05.2023, 06:26









