28.04.2023, 17:29
(28.04.2023, 14:37)onelasttime schrieb: Die Antworten lauten Ja und Ja.
Es ist zu prüfen, welche Strafbarkeit aufgrund der objektiven Feststellungen im Urteil auszusprechen gewesen wäre und welches Gericht dafür zuständig gewesen wäre. Dein Gutachten wird also kopflastig. Das ist in diesem Fall hinzunehmen.
Wegen des Verbots der reformatio in peius muss es bei dem Ergebnis bleiben. Es geht ja auch darum, dass dem Angeklagten der gesetzliche Richter vorenthalten wurde und dies im neuen Verfahrensdurchgang behoben wird.
Deswegen sollte in solchen Fällen auch die StA Revision zu Ungunsten einlegen
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Frage zur Revision bei fehlender sachlicher Zuständigkeit in JuS 2022, 761 - von Paul Klee - 27.04.2023, 18:07
RE: Frage zur Revision bei fehlender sachlicher Zuständigkeit in JuS 2022, 761 - von onelasttime - 28.04.2023, 14:37
RE: Frage zur Revision bei fehlender sachlicher Zuständigkeit in JuS 2022, 761 - von Drin - 28.04.2023, 17:29
RE: Frage zur Revision bei fehlender sachlicher Zuständigkeit in JuS 2022, 761 - von Paul Klee - 29.04.2023, 15:09









