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Ermittlungsverfahren gegen Referendar
MrJudgeBW
Member
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Beiträge: 183
Themen: 0
Registriert seit: Jul 2022
#11
06.04.2023, 07:21
Soweit ich informiert bin, gibt es keine Pflicht eines Referendars, ein gegen ihn laufendes Ermittlungsverfahren zu melden. Das Ergebnis ist ja noch offen. Ich würde mich an der MiStra orientieren. Darin ist geregelt, in welchen Fällen Strafgerichte und Staatsanwaltschaften Informationen aus laufenden und abgeschlossenen Strafverfahren von sich aus an Dritte weitergeben dürfen. Für Dich als Referendar dürfte die Nr. 16 relevant sein:

In Strafsachen gegen Personen, die in einem privatrechtlichen Arbeitnehmer- oder Ausbildungsverhältnis zum Bund, einem Land, einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einer anderen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts stehen, sind, soweit es um den Vorwurf eines Verbrechens geht, mitzuteilen

1.
der Erlass und der Vollzug eines Haft- oder Unterbringungsbefehls,

2.
die Erhebung der öffentlichen Klage,

3.
die Urteile,

4.
der Ausgang des Verfahrens, wenn eine Mitteilung nach den Ziffern 1 bis 3 zu machen war.

(2) Entsprechend ist in Strafsachen wegen eines Vergehens zu verfahren, wenn der Tatvorwurf auf eine Verletzung von Pflichten schließen lässt, die bei der Ausübung des Dienstes bzw. des Berufs zu beachten sind, oder er in anderer Weise geeignet ist, Zweifel an der Eignung, Zuverlässigkeit oder Befähigung zur Ausübung der dienstlichen bzw. beruflichen Tätigkeit im Allgemeinen oder auch nur in bestimmten Umfeldern oder Einsatzorten hervorzurufen.

(3) In Privatklageverfahren, in Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten und in sonstigen Verfahren bei Verurteilung zu einer anderen Maßnahme als einer Strafe oder einer Maßnahme im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 8 StGB unterbleibt die Mitteilung, wenn nicht besondere Umstände des Einzelfalls sie erfordern. Sie ist insbesondere erforderlich, wenn die Tat bereits ihrer Art nach geeignet ist, Zweifel an der Zuverlässigkeit oder Eignung für die gerade ausgeübte berufliche Tätigkeit hervorzurufen. Die Mitteilung ordnen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte an. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht bei Straftaten, durch die der Tod eines Menschen verursacht worden ist, und bei gefährlicher Körperverletzung.

(4) In Strafsachen gegen Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnis stehen, das nicht unter Nummer 15 fällt, ist diese Bestimmung dann anzuwenden, wenn für das Rechtsverhältnis im Gesetz auf die Regelungen des Beamtenrechts verwiesen wird. Ist dies nicht der Fall, ist nach den Absätzen 1 bis 3 zu verfahren.


Ich würde mich auf den Standpunkt stellen, dass bei einem Verbrechen (Abs. 1) bzw. bei Vergehen (Abs. 2) von Amts wegen eine Mitteilung ergeht, wenn einer der vorgenannten Punkte erfüllt sind. Unter Abs. 3 siehst Du die übrigen Ausnahmen bzw. Gegenausnahmen. Der Referendar dürfte unter Abs. 4 fallen, sodass entsprechendes gelten dürfte. 
Mach Dich erstmal nicht verrückt, ich denke, dass Dich keine Mitteilungspflicht über ein laufendes Ermittlungsverfahren trifft. Je nachdem, was dann dabei rauskommt, erfolgt ggf. eine Mitteilung von Amts wegen.

Ich kann ggf. noch aus dem persönlichen Umfeld eine Story erzählen bei Bedarf. Aber das wäre eher etwas für eine PN. Melde Dich bei Bedarf.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 06.04.2023, 07:32 von MrJudgeBW.)
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