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Beweiswürdigung verwirrend?
Ref.HH
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Registriert seit: Dec 2022
#8
25.03.2023, 15:53
(25.03.2023, 14:57)JungemitTaubenei schrieb:  Naja, weil das eben exakt die Vorgaben des Prüfungsamtes sind, vgl. das Merkblatt zur staatsanwaltschaftlichen Aufgabenstellung (nachzulesen hier Die schriftliche Prüfung | Nds. Landesjustizportal (niedersachsen.de):

"Ein noch ungeklärter Sachverhalt darf nicht als geschehen unterstellt werden (Falsch: Indem der A den Zeugen B geschlagen hat, könnte er wegen Körperverletzung hinreichend verdächtig sein. Richtig: Die Angaben des Zeugen B, A habe ihm eine Ohrfeige versetzt, geben Anlass zur Prüfung eines hinreichenden Tatverdachts einer Körperverletzung nach § 223 StGB"

Bei dem Satz aus dem Merkblatt geht es um die Überschrift!
In der Überschrift darf ein noch ungeklärter Sachverhalt nicht als geschehen unterstellt werden. Sehr schön gemacht im Beispielsfall: "Die Besch. M könnte eines Diebstahls gem. § 242 hinreichend verdächtig sein, indem sie das Attest-Formular aus der Praxis mitnahm." Falsch wäre daher gewesen, wenn man schreiben würde: Die Besch. M könnte eines Diebstahls gem. § 242 hinreichend verdächtig sein, indem sie das Attest-Formular aus der Praxis wegnahm. Dann hätte man nämlich schon vor der eigentlichen Prüfung die Wegnahme unterstellt.

Aber Du hast recht, besonders bei den strafrechtlichen Klausuren muss man auf die richtigen Formulierungen penibel achten! Übrigens vielen Dank für das Merkblatt, das ist sehr gut!
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 25.03.2023, 15:55 von Ref.HH.)
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Beweiswürdigung verwirrend? - von flodder - 25.03.2023, 00:17
RE: Beweiswürdigung verwirrend? - von Drin - 25.03.2023, 08:19
RE: Beweiswürdigung verwirrend? - von JungemitTaubenei - 25.03.2023, 09:57
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