25.03.2023, 00:17
Ich hab folgendes aus einer JuS-Klausur:
1. Strafbarkeit der M
a) § 242 StGB
Die Besch. M könnte eines Diebstahls gem. § 242 hinreichend verdächtig sein, indem sie das Attest-Formular aus der Praxis mitnahm.
aa) Tatbestand
Die Mitnahme des für sie fremden Attests müsste eine Wegnahme, also der Bruch fremden und die Begründung neuen Gewahrsams darstellen. Die Besch. hatte keinen Alleingewahrsam hinsichtlich des Attests, vielmehr ist von einem übergeordneten Gewahrsam des Praxisinhabers und Vorgesetzten Dr. Junge auszugehen. Durch die Mitnahme des Attests ohne den Willen des Zeugen Dr. Junge hat sie dessen Gewahrsam auch gebrochen.
bb) Beweiswürdigung
Diese Wegnahmehandlung müsste der Besch. auch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachzuweisen sein. Sie selbst hat eine Tatbeteiligung geleugnet, die Einlassung der übrigen Besch. belasten sie jedoch schwer. Diese haben das Geschehen glaubhaft und nachvollziehbar geschildert, wobei sie sich auch selbst belastet haben. Auf Grund der durch die Besch. A und D behaupteten freundschaftlichen Beziehung zwischen D und M erscheint eine Hilfeleistung in Form der Attestbeschaffung durch die Besch. M auch plausibel. Weiterhin lässt das Verhalten auf der Polizeiwache am 12. 7. 2013 auf ihre Täterschaft schließen. Die versuchte Identitätstäuschung gegenüber KHK Grewer kann nur dadurch erklärt werden, dass sie selbst das Attest entwendete und eine Überführung durch Fingerabdrücke zu befürchten hatte.
Die Besch. handelte auch vorsätzlich und in der Absicht rechtswidriger Drittzueignung.
Meine Frage: warum steht da zuerst "Durch die Mitnahme des Attests ..... hat sie dessen Gewahrsam auch gebrochen" und dann kommt im Anschluss die Beweiswürdigung im Sinne von "Diese Wegnahmehandlung müsste der Besch. auch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachzuweisen sein" ?
Das macht irgendwie keinen Sinn: zuerst sagt man beim objektiven Tatbestand, dass sie durch ihre Handlung fremden Gewahrsam gebrochen hat und direkt im Anschluss stellt man im Rahmen der Beweiswürdigung die Frage, ob sie überhaupt die Wegnahmehandlung begangen hat.
Hab ich irgendwas nicht verstanden oder ist der Aufbau von Assessorklausuren immer so komisch?
1. Strafbarkeit der M
a) § 242 StGB
Die Besch. M könnte eines Diebstahls gem. § 242 hinreichend verdächtig sein, indem sie das Attest-Formular aus der Praxis mitnahm.
aa) Tatbestand
Die Mitnahme des für sie fremden Attests müsste eine Wegnahme, also der Bruch fremden und die Begründung neuen Gewahrsams darstellen. Die Besch. hatte keinen Alleingewahrsam hinsichtlich des Attests, vielmehr ist von einem übergeordneten Gewahrsam des Praxisinhabers und Vorgesetzten Dr. Junge auszugehen. Durch die Mitnahme des Attests ohne den Willen des Zeugen Dr. Junge hat sie dessen Gewahrsam auch gebrochen.
bb) Beweiswürdigung
Diese Wegnahmehandlung müsste der Besch. auch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachzuweisen sein. Sie selbst hat eine Tatbeteiligung geleugnet, die Einlassung der übrigen Besch. belasten sie jedoch schwer. Diese haben das Geschehen glaubhaft und nachvollziehbar geschildert, wobei sie sich auch selbst belastet haben. Auf Grund der durch die Besch. A und D behaupteten freundschaftlichen Beziehung zwischen D und M erscheint eine Hilfeleistung in Form der Attestbeschaffung durch die Besch. M auch plausibel. Weiterhin lässt das Verhalten auf der Polizeiwache am 12. 7. 2013 auf ihre Täterschaft schließen. Die versuchte Identitätstäuschung gegenüber KHK Grewer kann nur dadurch erklärt werden, dass sie selbst das Attest entwendete und eine Überführung durch Fingerabdrücke zu befürchten hatte.
Die Besch. handelte auch vorsätzlich und in der Absicht rechtswidriger Drittzueignung.
Meine Frage: warum steht da zuerst "Durch die Mitnahme des Attests ..... hat sie dessen Gewahrsam auch gebrochen" und dann kommt im Anschluss die Beweiswürdigung im Sinne von "Diese Wegnahmehandlung müsste der Besch. auch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachzuweisen sein" ?
Das macht irgendwie keinen Sinn: zuerst sagt man beim objektiven Tatbestand, dass sie durch ihre Handlung fremden Gewahrsam gebrochen hat und direkt im Anschluss stellt man im Rahmen der Beweiswürdigung die Frage, ob sie überhaupt die Wegnahmehandlung begangen hat.
Hab ich irgendwas nicht verstanden oder ist der Aufbau von Assessorklausuren immer so komisch?
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Beweiswürdigung verwirrend? - von flodder - 25.03.2023, 00:17
RE: Beweiswürdigung verwirrend? - von Drin - 25.03.2023, 08:19
RE: Beweiswürdigung verwirrend? - von JungemitTaubenei - 25.03.2023, 09:57
RE: Beweiswürdigung verwirrend? - von Ref.HH - 25.03.2023, 13:31
RE: Beweiswürdigung verwirrend? - von JungemitTaubenei - 25.03.2023, 15:00
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