19.03.2023, 18:21
(19.03.2023, 17:35)hilfe schrieb: A begeht einen Diebstahl bezüglich diverser Lebensmittelwaren (Supermarkt), indem er sie in seine Jackentasche steckt und an der Kasse nur für die anderen Lebensmittel bezahlt und nicht für die versteckten Waren. B sitzt währenddessen im Auto auf dem Parkplatz des Supermarkts und wartet bis A mit den nichtbezahlten Waren hinauskommt um diese im Auto zu verwahren und gemeinsam wegzufahren.
Mir wurde der Hinweis gegeben, dass ich außer Diebstahl noch andere Delikte prüfen soll bezüglich der Strafbarkeit des B.
Für mich ist das ein Diebstahl in Mittäterschaft oder zumindest Beihilfe zum Diebstahl hinsichtlich des B. Außerdem fällt mir noch Begünstigung ein.
Würdet ihr hier (hinsichtlich B) §§242, 25 II oder §§242, 27 oder eher §257 nehmen? Und habe ich noch in andere in Betracht kommende Delikte übersehen?
also mir würde sich hier auch nicht mehr aufdrängen. Ohne mehr Infos zum SV würde ich mangels Tatherrschaft zu §§ 242, 27 StGB tendieren. § 257 StGB wäre ja dann wegen § 357 III 1 StGB raus...
Mit viel Fantasie könnte man noch an § 246 StGB denken, wenn er nachher die Lebensmittel mit aufisst...
Bzgl. B könnte man ggf. diskutieren, ob er Kenntnis bzgl. der genauen Tatumstände hat und ob hier eine Abgrenzung § 263, 27 - 242, 27 StGB nötig ist, das wäre mE jedoch eher weit hergeholt...
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Assessor: Diebstahl oder Begünstigung? - von hilfe - 19.03.2023, 17:35
RE: Assessor: Diebstahl oder Begünstigung? - von Chill3r - 19.03.2023, 18:21