13.03.2023, 22:27
Die Abgrenzung von öffentlich-rechtlichem und privatrechtlichem Vertrag ist - zumindest im Ausgangspunkt - schief, weil es nicht nur subordinationsrechtliche Verträge iSd § 54 S. 2 VwVfG gibt, sondern auch koordinationsrechtliche. Die Abgrenzung richtet sich danach, ob der Vertragsgegenstand dem öffentlichen Recht oder dem Privatrecht zuzuordnen ist. Insoweit gelten die "allgemeinen" Abgrenzungstheorien (modifizierte Subjektstheorie, Subordinationstheorie, Interessentheorie).
Eine Rechtswegzuständigkeit der ordentlichen Gerichte für Ansprüche aus öffentlich-rechtlichen Verträgen gibt es für vermögensrechtliche Ansprüche aus (vertraglich begründeter) öffentlich-rechtlicher Verwahrung (§ 40 Abs. 2 S. 1 VwVfG).
Eine Rechtswegzuständigkeit der ordentlichen Gerichte für Ansprüche aus öffentlich-rechtlichen Verträgen gibt es für vermögensrechtliche Ansprüche aus (vertraglich begründeter) öffentlich-rechtlicher Verwahrung (§ 40 Abs. 2 S. 1 VwVfG).
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Rechtsweg Vergleich im Widerspruchsverfahren - von RefGießen - 11.03.2023, 23:41
RE: Rechtsweg Vergleich im Widerspruchsverfahren - von Landvogt - 13.03.2023, 22:27
RE: Rechtsweg Vergleich im Widerspruchsverfahren - von RefGießen - 13.03.2023, 22:45