09.03.2023, 23:09
(09.03.2023, 22:25)Praktiker schrieb: Aha! Also beseitigt der Vermieter den Mangel, und zwar zum Teil (Mehrverbrauch) auf Kosten der Mieter. Da spricht arg viel für einen Ersatzanspruch.
Eine Überlegung wäre 555a Abs. 3 BGB. Aber der passt nicht ganz, weil es ja nicht um den Strom für die Reparatur geht...
Wie wäre notfalls eine konkludente Vereinbarung? Vermieter stellt Geräte zur Verfügung und man einigt sich, dass der Mieter den Strom stellt - über Kosten spricht man nicht. Ergänzende Vertragsauslegung!
Bitte ;)
Ach der 555a III BGB ist ja krass. Hattest du den bereits auf dem Schirm, oder mit durchblättern gefunden? Muss mir angewöhnen noch mehr zu blättern und besser zu suchen.
Passt der 555a III BGB sicher nicht?
Die Erhaltungsmaßnahme wären die vorübergehenden Heizkörper. Infolgedessen also kausal hat er Aufwendungen zu tragen (die Differenz zwischen den Stromkosten).
Wenn der Gesetzgeber es wirklich so gewollt hätte, dass nur die Stromkosten ersatzfähig sind, die unmittelbar für die Reparatur anfallen, hätte er dann nicht besser formuliert:
,,Aufwendungen, die der Erhaltungsmaßnahme dienen.."
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Vorübergehende Heizung, höhere Kosten - von Refkollege - 08.03.2023, 20:13
RE: Vorübergehende Heizung, höhere Kosten - von Praktiker - 09.03.2023, 00:11
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