09.03.2023, 15:53
Ist Gegenstand des Verfahrens ein Vergehen nach § 29 Abs. 1, 2 oder 4 BtMG, kann die Staatsanwaltschaft ebenfalls von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre, kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt. Von der Verfolgung soll insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Täter in einem Drogenkonsumraum Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge besitzt.29 Nach Anklageerhebung kann das Gericht unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. § 31a BtMG geht § 153 als lex specialis vor.30 § 153 bleibt jedoch weiterhin anwendbar.
MüKo-StPO § 153 Rn. 10
Ich würde daraus schließen, dass für das Verhältnis von § 154 StPO zu § 31a BtmG das gleiche Verhältnis besteht, wie bei § 153 - § 154 StPO
MüKo-StPO § 153 Rn. 10
Ich würde daraus schließen, dass für das Verhältnis von § 154 StPO zu § 31a BtmG das gleiche Verhältnis besteht, wie bei § 153 - § 154 StPO
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Richtige Einstellungsnorm - § 154 StPO oder § 31a BtMG? - von alsoalso - 07.03.2023, 16:34
RE: Richtige Einstellungsnorm - § 154 StPO oder § 31a BtMG? - von Cenaira - 09.03.2023, 15:53