03.03.2023, 10:59
Wenn es nicht ausdrücklich im Bearbeitervermerk ausgeschlossen ist, darf/soll man es machen, da man sich im Schriftsatz sonst wiederholt (wurde im Gutachten ja bereits geprüft).
Nennt man dann Spitzklammertechnik: Man schreibt nur kurz etwas, zB „die Parteien haben einen Kaufvertrag geschlossen“ und verweist für die Einzelheiten auf das Gutachten. Sollte dann so aussehen:
Die Parteien haben einen Kaufvertrag geschlossen.
<Gutachten S. 1>
Es liegt ein Sachmangel vor, da…
<Gutachten S. 2>
…
Nennt man dann Spitzklammertechnik: Man schreibt nur kurz etwas, zB „die Parteien haben einen Kaufvertrag geschlossen“ und verweist für die Einzelheiten auf das Gutachten. Sollte dann so aussehen:
Die Parteien haben einen Kaufvertrag geschlossen.
<Gutachten S. 1>
Es liegt ein Sachmangel vor, da…
<Gutachten S. 2>
…
Nachrichten in diesem Thema
Verweisungen in RA-Klausuren - von RefNRW10 - 02.03.2023, 20:22
RE: Verweisungen in RA-Klausuren - von Joko - 03.03.2023, 07:25
RE: Verweisungen in RA-Klausuren - von DerEchteNorden - 03.03.2023, 10:59


