02.03.2023, 13:43
(02.03.2023, 13:35)ASE2310 schrieb: Grundsätzlich richtig, am OLG Düsseldorf muss man sich bis zum 05. des Vormonats des Examens angemeldet haben und das ist mit dem sechswöchigen Praktikum nicht mehr vereinbar. Unter anderem deshalb stelle ich ja diese Frage.
Da man bei einer Abhandlung zu keinem Zeitpunkt beim Praktikumsgeber anwesend wäre, jedoch irgend ein Zeitraum auf der Bescheinigung eingetragen werden muss, halte ich es nicht für abwegig, den Zeitpunkt der Abnahme der Abhandlung minus sechs Wochen als Praktikumszeitraum anzugeben.
Wenn ich also binnen 14 Tagen den Aufsatz einreiche, und der Praktikumsgeber ihn dann binnen 14 Tagen Korrektur liest, würde es sogar noch knapp für die Anmeldung für den Mai (05. April) ausreichen.
Aber selbst wenn es so sein sollte, dass ich Schieben müsste, wäre mir immer noch sehr an einem Praktikum ohne kontinuierliche Tätigkeit in Präsenz gelegen um nicht zu sehr aus dem Lernrhythmus zu kommen.
Mir ist durchaus klar, dass ich das selbst an die Wand gefahren habe und es gut sein kann, dass ich genau wie vorgesehen das Praktikum in Präsenz ableisten muss, aber ich möchte trotzdem einmal in die Runde gefragt haben, ob nicht doch jemand eine weniger schmerzhafte Lösung kennt.
Verwaltungspraktika laufen doch idR sowieso nur von 9-13 Uhr als Gruppenpraktikum?
Dann könntest du doch trotzdem von 15-20 Uhr noch einen „vollen“ Tag lernen?
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1. Examen Verwaltungspraktikum - von ASE2310 - 02.03.2023, 09:54
RE: 1. Examen Verwaltungspraktikum - von Studyfield - 02.03.2023, 13:13
RE: 1. Examen Verwaltungspraktikum - von ASE2310 - 02.03.2023, 13:35
RE: 1. Examen Verwaltungspraktikum - von Joko - 02.03.2023, 13:43
RE: 1. Examen Verwaltungspraktikum - von ASE2310 - 02.03.2023, 14:08