02.03.2023, 07:51
(01.03.2023, 09:24)Martin37 schrieb: Achso, ja, das Teil-VU gegen den Bekl. zu 2) erging bereits im schriftlichen Vorverfahren.
Dann müsste das Ziel sein, dass die Terminsgebühr ihn nicht belastet. Er darf also nicht die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen, weil die sonst halb bei ihm wäre.
Jetzt könnte man an sich tenorieren "mit Ausnahme der Terminsgebühr", aber das ist kein Fall der Kostentrennung. Ich würde es daher so machen, dass ich nicht die Hälfte tenoriere, sondern die Prozesskosten in Euro ausrechne, sie so verteile, wie es am Ende sein soll, und daraus eine Quote errechne, die dann tenoriert wird. Der Beklagte zu 2) würde dann also von den außergerichtlichen Kosten des Klägers nur 45 % tragen.
Aber das sind alles nur Billigkeitserwägungen. Das ergibt sich nicht zwingend aus dem Gesetz und kann natürlich auch anders gesehen werden.
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Tenorierung passive Streitgenossenschaft - von Martin37 - 22.02.2023, 16:21
RE: Tenorierung passive Streitgenossenschaft - von Praktiker - 22.02.2023, 18:17
RE: Tenorierung passive Streitgenossenschaft - von Martin37 - 22.02.2023, 20:50
RE: Tenorierung passive Streitgenossenschaft - von Martin37 - 28.02.2023, 13:43
RE: Tenorierung passive Streitgenossenschaft - von Praktiker - 01.03.2023, 00:09
RE: Tenorierung passive Streitgenossenschaft - von Martin37 - 01.03.2023, 01:15
RE: Tenorierung passive Streitgenossenschaft - von Praktiker - 01.03.2023, 08:12
RE: Tenorierung passive Streitgenossenschaft - von Martin37 - 01.03.2023, 09:24
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