27.02.2023, 15:34
(27.02.2023, 13:13)Freidenkender schrieb: wie kommst du denn zu einem Auflösungsantrag? Mit der Kündigungsschutzklage gehst du doch auf Weiterbeschäftigung. Normaler Fall: man einigt sich auf einen Beendigungstermin und bis dahin wird abgerechnet und man einigt sich auf eine Abfindung. Das ist was völlig anderes als 9 KSchG. Und auch zum 10 KSchG kommst du in einem "normalen" Verfahren nicht.
Es ging mir um die Vergleichbarkeit zwischen einer Einigung, die im Vorfeld getroffen wird und einer durch das Gericht festgesetzten Abfindung, sofern die Kündigung unwirksam ist und die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Wenn du von Abfindung sprichst, meinst du also "nur" den Teil, der nicht innerhalb des Abrechnungszeitraumes liegt. Das bedeutet, dass nur für diesen Teil der Grundsatz der "0,5 Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr" angewendet wird?
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Gütetermin beim Arbeitsgericht, keine Ahnung? - von keepitsimple - 13.02.2023, 15:07
RE: Gütetermin beim Arbeitsgericht, keine Ahnung? - von Egal - 13.02.2023, 16:43
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