11.02.2023, 20:57
(11.02.2023, 16:28)Praktiker schrieb: Es gilt 138 ZPO.
Gegenstand des Rechtsstreits ist das, was in der mündlichen Verhandlung mündlich vorgetragen wird (Mündlichkeitsprinzip). Die vorbereitenden Schriftsätze sind daher vorbereitend - ihr Inhalt wird mit Antragstellung im Termin konkludent vorgetragen (oder auch nicht, wenn stattdessen Abweichendes behauptet wird oder etwas unstreitig gestellt wird).
Der endgültige Sach- und Streitstand steht daher grundsätzlich erst mit Schluss der mündlichen Verhandlung fest - alles Weitere sind Ausnahmen.
Wie wirkt denn den Präklusion des 296 ZPO im Rahmen dessen? Wenn ein Partei in der m.V. plötzlich etwas entscheidungserhebliches bestreitet, müsste ein neuer Termin vereinbart werden für die Beweiserhebung? Oder wie genau läuft das ab?
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Nichtbestreiten durch verstreichen lassen der Fristz zur Replik? - von yellowpenguin - 09.02.2023, 19:58
RE: Nichtbestreiten durch verstreichen lassen der Fristz zur Replik? - von gastling - 09.02.2023, 21:02
RE: Nichtbestreiten durch verstreichen lassen der Fristz zur Replik? - von Cenaira - 11.02.2023, 12:00
RE: Nichtbestreiten durch verstreichen lassen der Fristz zur Replik? - von Praktiker - 11.02.2023, 16:28
RE: Nichtbestreiten durch verstreichen lassen der Fristz zur Replik? - von Frager123 - 11.02.2023, 20:57
RE: Nichtbestreiten durch verstreichen lassen der Fristz zur Replik? - von Praktiker - 11.02.2023, 22:06
RE: Nichtbestreiten durch verstreichen lassen der Fristz zur Replik? - von Frager123 - 11.02.2023, 22:44