11.02.2023, 16:28
Es gilt 138 ZPO.
Gegenstand des Rechtsstreits ist das, was in der mündlichen Verhandlung mündlich vorgetragen wird (Mündlichkeitsprinzip). Die vorbereitenden Schriftsätze sind daher vorbereitend - ihr Inhalt wird mit Antragstellung im Termin konkludent vorgetragen (oder auch nicht, wenn stattdessen Abweichendes behauptet wird oder etwas unstreitig gestellt wird).
Der endgültige Sach- und Streitstand steht daher grundsätzlich erst mit Schluss der mündlichen Verhandlung fest - alles Weitere sind Ausnahmen.
Gegenstand des Rechtsstreits ist das, was in der mündlichen Verhandlung mündlich vorgetragen wird (Mündlichkeitsprinzip). Die vorbereitenden Schriftsätze sind daher vorbereitend - ihr Inhalt wird mit Antragstellung im Termin konkludent vorgetragen (oder auch nicht, wenn stattdessen Abweichendes behauptet wird oder etwas unstreitig gestellt wird).
Der endgültige Sach- und Streitstand steht daher grundsätzlich erst mit Schluss der mündlichen Verhandlung fest - alles Weitere sind Ausnahmen.
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Nichtbestreiten durch verstreichen lassen der Fristz zur Replik? - von yellowpenguin - 09.02.2023, 19:58
RE: Nichtbestreiten durch verstreichen lassen der Fristz zur Replik? - von gastling - 09.02.2023, 21:02
RE: Nichtbestreiten durch verstreichen lassen der Fristz zur Replik? - von Cenaira - 11.02.2023, 12:00
RE: Nichtbestreiten durch verstreichen lassen der Fristz zur Replik? - von Praktiker - 11.02.2023, 16:28
RE: Nichtbestreiten durch verstreichen lassen der Fristz zur Replik? - von Frager123 - 11.02.2023, 20:57
RE: Nichtbestreiten durch verstreichen lassen der Fristz zur Replik? - von Praktiker - 11.02.2023, 22:06
RE: Nichtbestreiten durch verstreichen lassen der Fristz zur Replik? - von Frager123 - 11.02.2023, 22:44