09.02.2023, 19:58
Hallo,
ich habe eine Akte bekommen zu der ich ein Votum schreiben soll. Es wurde das schriftliche Vorverfahren angeordnet. Nach der Klageerwiderung wurde dem Kläger mit der Terminbestimmung eine Frist für die Replik gesetzt, woraufhin aber nichts mehr kam. Ich weiß jetzt nicht so ganz wie ich mit den in der Klageerwiderung neu vorgetragenen Tatsachen umgehen soll.
Kann ich die einfach als unstreitig zugrunde legen? Es bestünde ja noch die Möglichkeit, dass der Kläger sich im Termin äußert und sein Vortrag nicht wegen Verspätung zurückzuweisen ist.
ich habe eine Akte bekommen zu der ich ein Votum schreiben soll. Es wurde das schriftliche Vorverfahren angeordnet. Nach der Klageerwiderung wurde dem Kläger mit der Terminbestimmung eine Frist für die Replik gesetzt, woraufhin aber nichts mehr kam. Ich weiß jetzt nicht so ganz wie ich mit den in der Klageerwiderung neu vorgetragenen Tatsachen umgehen soll.
Kann ich die einfach als unstreitig zugrunde legen? Es bestünde ja noch die Möglichkeit, dass der Kläger sich im Termin äußert und sein Vortrag nicht wegen Verspätung zurückzuweisen ist.
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Nichtbestreiten durch verstreichen lassen der Fristz zur Replik? - von yellowpenguin - 09.02.2023, 19:58
RE: Nichtbestreiten durch verstreichen lassen der Fristz zur Replik? - von gastling - 09.02.2023, 21:02
RE: Nichtbestreiten durch verstreichen lassen der Fristz zur Replik? - von Cenaira - 11.02.2023, 12:00
RE: Nichtbestreiten durch verstreichen lassen der Fristz zur Replik? - von Praktiker - 11.02.2023, 16:28
RE: Nichtbestreiten durch verstreichen lassen der Fristz zur Replik? - von Frager123 - 11.02.2023, 20:57
RE: Nichtbestreiten durch verstreichen lassen der Fristz zur Replik? - von Praktiker - 11.02.2023, 22:06
RE: Nichtbestreiten durch verstreichen lassen der Fristz zur Replik? - von Frager123 - 11.02.2023, 22:44