21.01.2023, 16:53
§ 24 Abs.1 JAG NRW
Hat der Prüfling die staatliche Pflichtfachprüfung nicht bestanden, so darf er sie einmal wiederholen.
§ 20 Abs.1 Nr.2 JAG NRW ...für nicht bestanden zu erklären, sobald ein Prüfling ohne genügende Entschuldigung drei oder mehr Aufsichtsarbeiten nicht oder nicht rechtzeitig abliefert.
§ 22 Abs.2 Nr.3 JAG NRW formuliert dann noch, wann eman von einer Widerholung ausgeschlossen werden kann. Da ist allerdings von besonders schweren Fällen die Rede. Da der Gesetzgeber ja in § 20 Abs.1 Nr.2 JAG NRW selber den Fall formuliert, dass das von dir genannte Szenario ein nicht bestehen begründet, handelt es sich dabei um keinen besonders schweren Fall gem. § 20 Abs.1 Nr.2 JAG NRW. In Hinblick auf Art. 12 Abs.1 GG wäre das auch unverhältnismäßig.
Hat der Prüfling die staatliche Pflichtfachprüfung nicht bestanden, so darf er sie einmal wiederholen.
§ 20 Abs.1 Nr.2 JAG NRW ...für nicht bestanden zu erklären, sobald ein Prüfling ohne genügende Entschuldigung drei oder mehr Aufsichtsarbeiten nicht oder nicht rechtzeitig abliefert.
§ 22 Abs.2 Nr.3 JAG NRW formuliert dann noch, wann eman von einer Widerholung ausgeschlossen werden kann. Da ist allerdings von besonders schweren Fällen die Rede. Da der Gesetzgeber ja in § 20 Abs.1 Nr.2 JAG NRW selber den Fall formuliert, dass das von dir genannte Szenario ein nicht bestehen begründet, handelt es sich dabei um keinen besonders schweren Fall gem. § 20 Abs.1 Nr.2 JAG NRW. In Hinblick auf Art. 12 Abs.1 GG wäre das auch unverhältnismäßig.
Nachrichten in diesem Thema
Zulassung zum Wiederholungsversuch 1. Examen - von Marker - 21.01.2023, 16:45
RE: Zulassung zum Wiederholungsversuch 1. Examen - von gastling - 21.01.2023, 16:53