15.01.2023, 14:12
(15.01.2023, 08:20)Cenaira schrieb: Durch eine Erledigungserklärung entziehen die Parteien, sofern übereinstimmend erfolgt, dem Gericht die Entscheidungskompetenz. Das einzige, was dem Gericht noch zur Entscheidung bleibt, ist der noch streitige Teil und eine einheitliche Kostenentscheidung, wobei sich die Kostenentscheidung für den übereinstimmend für erledigt erklärten Teil nach § 91a ZPO richtet. Da § 91a ZPO ein Beschluss ist, muss dieser begründet werden, sodass du die Begründetheitsprüfung für den übereinstimmend für erledigt erklärten Teil in der Kostenentscheidung drin hast.
Mein Ausbilder meinte immer, man könne schreiben: "Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 91, 91a ZPO (oder welche Norm eben für den streitigen Teil vorher genannt werden muss). Sofern sich der Rechtsstreit für erledigt erklärt wurde, ist lediglich über die Kosten zu entscheiden. Unter BErücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes ergibt sich so eine Kostenquote nach billigem Ermessen von 80:20. Diese Quote ist wie folgt begründet."
Das bedeutet, wenn ich in der Begründetheitsprüfung feststelle, dass der Anspruch generell nur in hälftiger Höhe besteht (zB wegen Mitverschulden) lehne ich den aufrechterhaltenen Anspruch ab, denn die Hälfte wurde in dem Beispiel bereits reguliert(erledigter Teil). Im Rahmen von § 91a ZPO gehe ich dann drauf ein, dass es dem Kläger voraussichtlich gelungen wäre diese hälftigen Kosten ersetzt zu bekommen bzw geltend zu machen ?
Danke für eure Erklärungen
Ich habe das Gefühl, ich stehe total auf dem Schlauch.
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übereinstimmende Teilerledigungserklärung - von Edding400 - 12.01.2023, 18:25
RE: übereinstimmende Teilerledigungserklärung - von Ghost writer - 12.01.2023, 19:06
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RE: übereinstimmende Teilerledigungserklärung - von Cenaira - 15.01.2023, 08:20
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