12.01.2023, 23:18
Also wenn der Anspruch nur in hälftiger Höhe besteht wäre der aufrechterhaltene Anspruch unbegründet mit der Folge dass der Kläger die diesbzgl. Kosten zu tragen hat gem. 91 I Zpo. Es würde aber dabei bleiben dass der Beklagte die auf den für erledigt erklärten Teil entfallenden Kosten zu tragen hat.
Und wenn der Beklagte schon gar nicht freiwillig gezahlt hat käme man ja gar nicht zu einer teilweisen Erledigung. Dann würde er halt in der Höhe, in welcher er jetzt freiwillig gezahlt hat verurteilt werden und hätte auch dann die hälftigen Kosten zu tragen.
Und wenn der Beklagte schon gar nicht freiwillig gezahlt hat käme man ja gar nicht zu einer teilweisen Erledigung. Dann würde er halt in der Höhe, in welcher er jetzt freiwillig gezahlt hat verurteilt werden und hätte auch dann die hälftigen Kosten zu tragen.
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übereinstimmende Teilerledigungserklärung - von Edding400 - 12.01.2023, 18:25
RE: übereinstimmende Teilerledigungserklärung - von Ghost writer - 12.01.2023, 19:06
RE: übereinstimmende Teilerledigungserklärung - von Edding400 - 12.01.2023, 19:41
RE: übereinstimmende Teilerledigungserklärung - von Ghost writer - 12.01.2023, 21:22
RE: übereinstimmende Teilerledigungserklärung - von Edding400 - 12.01.2023, 22:32
RE: übereinstimmende Teilerledigungserklärung - von Ghost writer - 12.01.2023, 23:18
RE: übereinstimmende Teilerledigungserklärung - von Edding400 - 12.01.2023, 23:57
RE: übereinstimmende Teilerledigungserklärung - von Cenaira - 15.01.2023, 08:20
RE: übereinstimmende Teilerledigungserklärung - von Edding400 - 15.01.2023, 14:12