12.01.2023, 21:22
Den erledigten Teil musst du insoweit in der Begründetheit erwähnen als dass du i.R.d prozessualen Nebenentscheidungen den entsprechenden Kostenteil begründen musst. Das läuft gem. 91a Zpo auf Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstandes.
Also bspw. so: Zunächst begründest du den aufrechterhaltenen Teil des Anspruchs.
Danach: Die Kostenentscheidung folgt aus 91,91a Zpo.
Und dann legst du dar, wie der für erledigt erklärte Teil auf der Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstandes ausgegangen wäre. Wenn der Anspruch auf Reparaturkosten also vollständig begründet war, muss der Beklagte auch die auf den erledigten Teil entfallenden Kosten zahlen.
Also bspw. so: Zunächst begründest du den aufrechterhaltenen Teil des Anspruchs.
Danach: Die Kostenentscheidung folgt aus 91,91a Zpo.
Und dann legst du dar, wie der für erledigt erklärte Teil auf der Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstandes ausgegangen wäre. Wenn der Anspruch auf Reparaturkosten also vollständig begründet war, muss der Beklagte auch die auf den erledigten Teil entfallenden Kosten zahlen.
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übereinstimmende Teilerledigungserklärung - von Edding400 - 12.01.2023, 18:25
RE: übereinstimmende Teilerledigungserklärung - von Ghost writer - 12.01.2023, 19:06
RE: übereinstimmende Teilerledigungserklärung - von Edding400 - 12.01.2023, 19:41
RE: übereinstimmende Teilerledigungserklärung - von Ghost writer - 12.01.2023, 21:22
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RE: übereinstimmende Teilerledigungserklärung - von Ghost writer - 12.01.2023, 23:18
RE: übereinstimmende Teilerledigungserklärung - von Edding400 - 12.01.2023, 23:57
RE: übereinstimmende Teilerledigungserklärung - von Cenaira - 15.01.2023, 08:20
RE: übereinstimmende Teilerledigungserklärung - von Edding400 - 15.01.2023, 14:12