24.11.2022, 15:09
(24.11.2022, 14:11)HeinBlöd123 schrieb: Es ist nicht nur ein absoluter Revisionsgrund, sondern auch im Wege der Sachrüge angreifbar. Im Urteil fehlen die Feststellungen, die den Schuldspruch tragen sollen. Mangels richterlicher Verantwortungsübernahme liegen keine Entscheidungsgründe vor.
Und noch einmal: Von der zugestellten Ausfertigung darf nicht ohne Weiteres auf das Fehlen der richterlichen Unterschriften auf der Urschrift geschlossen werden. Primär ist dann die Ausfertigung falsch und die Zustellung unwirksam.
Und nur kurz zur Ergänzung: Bei einem Spruchkörper kann noch weiter differenziert werdenEine mangelnde richterliche Verantwortungsübernahme liegt nämlich nur bei Fehlen sämtlicher richterlicher Unterschriften vor. Fehlen nur einzelne Unterschriften, so liegen Urteilsgründe vor und das Urteil ist dann auch rechtzeitig zu den Akten gebracht, aber es liegt ein relativer Revisionsgrund vor, auf dem das Urteil aber regelmäßig nicht beruhen wird.
Stimmte ich nur fast zu. Richtig ist, dass bei dem Fehlen nur einer Unterschrift innerhalb eines Kollegialgerichts keine Sachrüge, sondern eine Verfahrensrüge zu erheben ist. Die Verfahrensrüge kann aber durchaus auf den absoluten Revisionsgrund gemäß § 338 Nr. 7 gestützt werden. Bei Fehlen auch nur einer Unterschrift ist das Urteil nicht vollständig und deshalb auch nicht innerhalb der § 275 Frist zu den Akten gebracht BGH, Beschluss vom 01.04.2010 - 3 StR 30/10
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RE: fehlende Unterschrift Revision - von HeinBlöd123 - 24.11.2022, 15:23



Eine mangelnde richterliche Verantwortungsübernahme liegt nämlich nur bei Fehlen sämtlicher richterlicher Unterschriften vor. Fehlen nur einzelne Unterschriften, so liegen Urteilsgründe vor und das Urteil ist dann auch rechtzeitig zu den Akten gebracht, aber es liegt ein relativer Revisionsgrund vor, auf dem das Urteil aber regelmäßig nicht beruhen wird.