24.11.2022, 00:11
(21.11.2022, 16:07)XYZ schrieb: Hallo,
ich befinde mich momentan in meiner Verwaltungsstation und habe eine erbrechtliche Frage, mit der ich nicht weiterkomme. Vielleicht kann mir jemand einen Denkanstoß geben oder einschätzen, ob meine Überlegungen insoweit richtig sind.
Der verstorbene X hat in einer unentgeltlichen Unterkunft gewohnt. Vor seinem Tod hat er Rechtsanwalt Y eine Nachlassvollmacht erteilt. Nach seinem Tod hat die Unterkunft den (wertvollen) Nachlass des X eingelagert. Immer wieder wurde der bevollmächtigte Rechtsanwalt Y zur Abholung des Nachlasses aufgefordert, hat aber nicht gehandelt. Die Unterkunft will nun rechtlich vorgehen und den Nachlassbevollmächtigten zum Handeln bewegen.
Ich dachte an einen Anspruch aus § 1004 BGB. Gegen die Erben könnte man diesen wegen § 1967 BGB wohl richten. Nicht aber gegen den Nachlassbevollmächtigten. Soweit ich das sehe, kann dieser zwar im gewissen Rahmen über den Nachlass verfügen, ihn treffen aber keine Verpflichtungen, wie es bei einem Erben der Fall wäre.
Da dieser Anspruch ausscheidet, dachte ich daran, dass es sinnvoll sein könnte, dass die Unterkunft eine Nachlasspflegschaft beantragt. Das sollte m.E. trotz des Nachlassbevollmächtigten möglich sein. Der Nachlasspfleger wäre dann auch für die Räumung des Nachlasses zuständig. Wird er auch nicht tätig, könnte eine Anweisung durch das Nachlassgericht erwirkt werden.
Ich bin nicht wirklich zufrieden. Egal was ich mir überlege, es passt nicht und ist unbefriedigend. Stehe ich auf dem Schlauch?
Ach, das hört sich doch nach einer guten Idee an.
Es scheint ja so, als sei der Erbe unbekannt und derjenige, dem eine Nachlass-VM erteilt wurde, kümmert sich nicht (was er ja auch aufgrund der VM allein nicht muss sondern nur kann), was für Sicherungsgrund und - anlass nach § 1960 I 2 bgb spricht.
Der Nachlasspfleger wäre ja immerhin materiell und prozessual der richtige Ansprechpartner (passivlegitimiert und passiv prozessführungsbefugt), für etwaige Beseitigungsansprüche oder solche auf Verwendungsersatz für den Erhalt des Nachlass. Ob das wirklich 1004 als AGL ist, müsste man mal schauen, je nachdem auf welcher Basis vorher die "Unterkunft" erfolgte, kann aber schon sein.
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Untätiger Nachlassbevollmächtigter - von XYZ - 21.11.2022, 16:07
RE: Untätiger Nachlassbevollmächtigter - von Sir Wilfrid Robarts - 24.11.2022, 00:11


