17.11.2022, 13:46
(17.11.2022, 13:44)RefX schrieb:(17.11.2022, 13:33)Law123 schrieb: Ich bin glaube ich gerade ziemlich hohl oder verwirrt![]()
Macht ein Kläger mehrere Ansprüche in einer Klage geltend haben wir doch eine obj. Klagehäufung nach § 260 ZPO richtig? Das geht auch Leistungsantrag und Feststellungantrag soweit ich weiß.
Bzgl. sachlicher Zuständigkeit weiß ich, dass die Ansprüche gem. § 5 ZPO zusammengerechnet werden und dann je nach Streitwert LG oder AG zuständig ist.
Aber wie sieht es mit der örtlichen Zuständigkeit aus? Ich habe zB beim Leistungsantrag eine ausschließliche Zuständigkeit gem. § 24 I ZPO. Bei dem Feststellungsantrag geht es aber nicht mehr um die dingliche Belastung sondern um Schadensersatz wegen etwas anderem.
Was passiert nun??? § 35 ZPO ist m.E für eine andere Konstellation gedacht...
Schreibe in 2 Wochen Examen und scheitere hierdran
Aus § 260 ZPO folgt doch schon aus dem Wortlaut, dass eine objektive Klagehäufung dann nicht einschlägig ist und die Verfahren zu trennen sind. Denn nach § 260 ZPO ist Voraussetzung der obj. Klagehäufung, dass das Prozessgericht für sämtliche Ansprüche zuständig ist.
Ja das ist einschlägig. Danke!
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Gerichtsstand mehrere Ansprüche - von Law123 - 17.11.2022, 13:33
RE: Gerichtsstand mehrere Ansprüche - von Landvogt - 17.11.2022, 13:43
RE: Gerichtsstand mehrere Ansprüche - von Law123 - 17.11.2022, 13:45
RE: Gerichtsstand mehrere Ansprüche - von RefX - 17.11.2022, 13:44
RE: Gerichtsstand mehrere Ansprüche - von Law123 - 17.11.2022, 13:46










