Referendarswelt
Juristen-
koffer
Ref-
Infoseiten
Stations-
börse
Buchladen Protokolle
& Co.
Richter-
Infoseiten
  • Suche
  • Deine Referendarswelt
    • Juristenkoffer.de - Kommentare mieten
    • RefNews - Das Blog zum Referendariat
    • Infoseiten zum Referendariat
    • Referendarbuchladen - Bücher für Rechtsreferendare
    • Stationsradar.de - Stationsangebote u. Nebenjobs
    • Protokolle-Assessorexamen.de - Protokolle für das 2. Examen
    • Referendarswelt - Die Stadt für Rechtsreferendare
    • Infoseiten: Richter / Staatsanwalt werden
Einloggen oder Registrieren » Hallo, Gast! Auch als Gast kannst Du Beiträge posten. Besser nutzbar ist das Forum aber, wenn Du Dich registrierst und einloggst.
Login
Benutzername/E-Mail:
Passwort: Passwort vergessen?
 
  1. Startseite
  2. Zur letzten Instanz - Das Forum für Rechtsreferendare
  3. Instanzen für Rechtsreferendare
  4. Rund ums 2. Examen
  5. Gerichtsstand mehrere Ansprüche
Antworten

 
Gerichtsstand mehrere Ansprüche
Law123
Member
***
Beiträge: 163
Themen: 15
Registriert seit: Nov 2021
#5
17.11.2022, 13:46
(17.11.2022, 13:44)RefX schrieb:  
(17.11.2022, 13:33)Law123 schrieb:  Ich bin glaube ich gerade ziemlich hohl oder verwirrt Nervous
Macht ein Kläger mehrere Ansprüche in einer Klage geltend haben wir doch eine obj. Klagehäufung nach § 260 ZPO richtig? Das geht auch Leistungsantrag und Feststellungantrag soweit ich weiß.
Bzgl. sachlicher Zuständigkeit weiß ich, dass die Ansprüche gem. § 5 ZPO zusammengerechnet werden und dann je nach Streitwert LG oder AG zuständig ist.
Aber wie sieht es mit der örtlichen Zuständigkeit aus? Ich habe zB beim Leistungsantrag eine ausschließliche Zuständigkeit gem. § 24 I ZPO. Bei dem Feststellungsantrag geht es aber nicht mehr um die dingliche Belastung sondern um Schadensersatz wegen etwas anderem. 
Was passiert nun??? § 35 ZPO ist m.E für eine andere Konstellation gedacht... 

Schreibe in 2 Wochen Examen und scheitere hierdran  Prost

Aus § 260 ZPO folgt doch schon aus dem Wortlaut, dass eine objektive Klagehäufung dann nicht einschlägig ist und die Verfahren zu trennen sind. Denn nach § 260 ZPO ist Voraussetzung der obj. Klagehäufung, dass das Prozessgericht für sämtliche Ansprüche zuständig ist.

Ja das ist einschlägig. Danke!
Suchen
Zitieren
« Ein Thema zurück | Ein Thema vor »
Antworten


Nachrichten in diesem Thema
Gerichtsstand mehrere Ansprüche - von Law123 - 17.11.2022, 13:33
RE: Gerichtsstand mehrere Ansprüche - von Landvogt - 17.11.2022, 13:43
RE: Gerichtsstand mehrere Ansprüche - von Law123 - 17.11.2022, 13:45
RE: Gerichtsstand mehrere Ansprüche - von RefX - 17.11.2022, 13:44
RE: Gerichtsstand mehrere Ansprüche - von Law123 - 17.11.2022, 13:46


 

Zur letzten Instanz

Das Forum "Zur letzten Instanz" ist das einzige Forum speziell für Rechtsreferendare. Diskutiere mit bei Fragen Rund um den juristischen Vorbereitungsdienst und zum Zweiten Staatsexamen!

Quick Links



Kontaktiere uns

E-Mail an uns  Datenschutzhinweise

Impressum 

Linearer Modus
Baumstrukturmodus