17.11.2022, 13:45
(17.11.2022, 13:43)Landvogt schrieb: Die örtliche Zuständigkeit ist für die einzelnen prozessualen Ansprüche (Streitgegenstände) jeweils gesondert zu bestimmen. Entweder für den Feststellungsantrag ist bzw. wird in irgendeiner Weise die örtliche Zuständigkeit begründet (z.B. auch durch rügelose Einlassung) oder die Klage ist in Bezug auf diesen Streitgegenstand vor dem angerufenen Gericht eben unzulässig. Wenn der Kläger einen Verweisungsantrag nach § 281 ZPO stellt, ist abzutrennen und an das zuständige Gericht zu verweisen, andernfalls wird die Klage insoweit abgewiesen.
Das wird dann wohl in einer Klausur nicht so sein oder? Oder kommt das mal vor?
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Gerichtsstand mehrere Ansprüche - von Law123 - 17.11.2022, 13:33
RE: Gerichtsstand mehrere Ansprüche - von Landvogt - 17.11.2022, 13:43
RE: Gerichtsstand mehrere Ansprüche - von Law123 - 17.11.2022, 13:45
RE: Gerichtsstand mehrere Ansprüche - von RefX - 17.11.2022, 13:44
RE: Gerichtsstand mehrere Ansprüche - von Law123 - 17.11.2022, 13:46









