10.11.2022, 23:31
-Was ist der faktische Unterschied zwischen Parteivernehmung und Parteivortrag im Hinblick auf die richterliche Würdigung? Nach 286 ZPO (bestärkt durch BGH bzgl. inf. Parteianhörung) soll der Parteivortrag ja hinreichend berücksichtigt werden, selbst ohne weiteren Beweisantritt. Welchen Mehrwert haben also die im Rahmen einer Parteivernehmung erbrachten Aussagen gegenüber dem „Nichtbeweismittel“ Parteivortrag? Insoweit wird ja auch häufig mit dem taktischen Mittel „Zeuge ausschalten“ oder „Zeuge schaffen“ (durch Abtretung) kokettiert. Ist das letztlich bzw. seiner Wirkung überschätzt?
Die (förmliche) Parteivernehmung ist ein Mittel des Strengbeweises. (Schriftsätzlicher) Parteivortrag an sich ist dagegen überhaupt kein Beweismittel, sondern nur Vortrag. Die informatorische Anhörung gem. § 141 ZPO ist kein Strengbeweismittel, wie der BGH immer betont, kann aber trotzdem ausreichen, um das Gericht zur Überzeugung nach § 286 I ZPO zu bringen. Es gibt da die "Daumenregel", dass die Parteivernehmung (ggf. auch eidliche, die ich noch nie bemühen musste) mehr Beweiswert hat, als die bloße Anhörung, weil sich die als solche vernommene Partei bei einer wahrheitswidrigen Aussage dann wegen Falschaussage/Meineid strafbar machen würde. So haben mir die Kollegen das jedenfalls zum Einstieg versucht näherzubringen. ME sollte man im Auge haben, dass falsche Angaben auch ohne Parteivernehmung einen (ggf. versuchten) Prozessbetrug darstellen können, sodass es nicht so ist, als dürfte die Partei in der informatorischen Anhörung alles erzählen mit der Folge, dass man ihr auf keinen Fall glauben kann. Ist also alles eine Frage der Glaubhaftigkeit der Aussage und den sonstigen Beweismitteln, ob man der Partei glaubt oder nicht.
Das mit dem "als Zeugen ausschalten" habe ich in den diversen Skripten etc. fürs Examen auch gelesen und entsprechend in den Klausuren hingeschrieben. Jetzt aus der Praxissicht kann ich nur sagen, dass es nichts bringt. Wenn jemand mir glaubhaft etwas erzählt, das mich überzeugt, spielt es für mich allenfalls eine maximal untergeordnete Rolle, ob es in der Funktion als Partei oder Zeuge geschieht. Und wenn ich jemandem nicht glaube, hängt das auch nicht damit zusammen, ob er Partei oder Zeuge ist.
-Müssen die Parteien auf die Fragen des Richters antworten? Müssen die Parteien auf die Fragen des Gegners antworten? Falls Nein: Müssen die Parteien auf eine Frage des Gegners antworten, die der Richter aufgreift und an die Partei „weiterleitet“ (sodass es sich letztlich um eine Frage des Richters handelt)?
Die Parteien müssen Fragen nicht beantworten, weder des Richters noch des Gegners. Die Weigerung kann aber uU etwas sein, das man im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 286 Abs. 1 ZPO würdigt. (Beispiel: Partei1 erzählt konkret und kleingliedrig von einem Vertragsabschluss. Gegner bestätigt den Vortrag, fügt aber hinzu, dass man sich zwei Wochen später getroffen und sich auf eine Vertragsänderung geeinigt habe. Richter fragt Partei1: "Stimmt das ?". Wenn Partei1 dann ohne nachvollziehbaren Grund antwortet, dass man sich zwar getroffen hat, sich aber nicht geeinigt hat, sie aber auch nicht sagen möchte, was bei dem Treffen besprochen wurde, würde ich das als starkes Indiz dafür werten, dass der Vortrag des Gegners stimmt.)
-Übersendet man den Gerichten die Beweismittel (z. B. Urkunden) direkt mit der Klage bzw. Klageerwiderung mit (über das beA)?
Und was passiert, wenn ein Beweisbeschluss ergeht – schaut sich der Richter etwa die Urkunden, Fotos etc. in seinem Büro an oder werden diese erst in der mündlichen Verhandlung in den Prozess eingeführt?
Dazu weiter: Schaut sich der Richter etwaig vorliegenden Urkunden auch (ggf. "insgeheim") an, selbst wenn diese nicht beweiserheblich sind?
Es werden für gewöhnlich erstmal Kopien/Abschriften von Urkunden übersandt und Anträge angekündigt (zB bei Augenschein). In den meisten Fällen braucht man die Urkunden nicht als Beweismittel, sondern sie sind Teil des Parteivortrags, weil der Gegner (wenn die Urkunde wirklich vorhanden ist) den Inhalt auch meistens nicht bestreitet. Wenn mal Urkunden im Original gebraucht werden, weil es darauf ankommt, verfüge ich meistens in der Terminsladung, dass die Partei die Urkunde im Termin vorlegen soll. Idealerweise schaut man vorab alles, was eingereicht wird, auch kurz an, bzw. überfliegt es/nimmt es zur Kenntnis, einfach damit man weiß, ob man im Termin einen Beweisbeschluss erlassen muss, falls die Parteien sich nicht vergleichen. Wenn etwas nicht beweiserheblich ist, schaue ichs mir auch nicht im Detail an, weil ichs nicht brauche.
-Ist eine Tatsache auch dann beweiserheblich, wenn bereits vorher feststeht, dass es auf die Tatsache nicht mehr ankommt? Bzw. kann die erfolgreiche Partei bspw. verlangen, dass bspw. im Hinblick auf eine etwaige arglistige Täuschung Beweis erhoben wird, obwohl der Richter bereits den wirksamen Vertragsschluss verneint hat?
Wenn feststeht, dass es auf die Tatsache nicht ankommt, ist sie nicht beweiserheblich. Das ist quasi die Definition. Darüber wird auch kein Beweis erhoben. Manchmal muss man ein bisschen taktisch vorgehen. Wenn zwei Tatbestandsmerkmal "unsicher" sind und über beide Beweis erhoben werden muss, etwa durch Zeugenbeweis, muss man überlegen, ob man erstmal Beweis über das eine Merkmal erhebt und dann ggf in einem zweiten Termin über das zweite, oder ob man direkt alle Zeugen lädt (wenns nur 2 Leute sind würde ichs wahrscheinlich machen) und dann eben schnell vernimmt, damit man im Fall der Fälle keinen weiteren Termin braucht.
-Wann ist eine schriftliche Zeugenaussage möglich? Kommt dies oft vor? Kann man dies einfach beantragen im Hinblick auf 377 Abs. 3 ZPO?
Schriftliche Aussagen sind in § 377 Abs. 3 ZPO geregelt. Bietet sich nur dann an, wenn man vorher schon weiß, dass es auf die Glaubwürdigkeit des Zeugen und die Glaubhaftigkeit der Aussage nicht ankommt. ZB wenn man nur den Sachbearbeiter einer Versicherung dazu hören müsste, welche Zahlungen in welcher Höhe an welchem Datum an jemanden angewiesen wurden. Da der SB im Termin ohnehin nur von einem Ausdruck ablesen würde, kann man das meist schriftlich machen. Problem: Die Parteien dürfen Nachfragen stellen und dann muss man ggf. den Zeugen nochmal schriftlich anhören oder laden.
-Wenn die Anschrift eines Zeugen nur der Gegenseite bekannt ist – Gibt es eine Möglichkeit, den Zeugen zu laden? Bzw. eines Pflicht des Gegner, die Adresse zu benennen?
Dazu gibt es Urteile und das steht auch im Kommentar bei den Vorschriften über die Zeugen. Grundsätzlich ist es das Problem der beweispflichtigen Partei, die Anschrift zu benennen, es gibt aber soweit ich mich erinnere Ausnahmefälle, in denen Gerichte schonmal gesagt haben, es sei treuwidrig, dass der Gegner die ihm bekannte Anschrift des Zeugen nicht benennt, wenn der Beweispflichtige sie nicht herausfinden kann. Das ging dann in Richtung Beweisvereitelung. Waren aber wirklich nur seltene Ausnahmefälle.
-Wie genau erfolgt die Antragstellung (Bezugnahme) in der mündlichen Verhandlung? Werden diese wirklich abgelesen oder sagt der Klägeranwalt „es wird auf die Anträge aus der Klageschrift Bezug genommen“?
In der Regel sagen die Anwälte auf Nachfrage, aus welchem Schriftsatz die Anträge gestellt sein sollen oder (so mache ich es) der Richter fragt, ob es bei dem angekündigten Antrag aus Schriftsatz xy bleibt und die Anwälte bestätigen das entweder oder nehmen irgendwelche Änderungen vor, oft auch auf Hinweis des Gerichts, dass irgendwas zu ungenau ist/ Rechenfehler bestehen oÄ.
-Wenn aus erfolgsloser Klage automatisch eine Gegenanspruch für den Beklagten folgt, sollte dann Hilfswiderklage statt Widerklage eingereicht werden? Beispiel: Der vermeintliche Schuldner hat bereits im Hinblick auf einen strittigen Vertrag 5.000 von 10.000 gezahlt. Der Gläubiger möchte die weiteren 5.000, der Schuldner möchte die 5.000 zurück. Der Gläubiger klagt auf die 5.000. Sollte der Beklagte aus prozessökonomischen Gründen hilfsweise widerklagen?
Hilfswiderklage ist im Endeffekt "sicherer" für den Mandanten, aber wenn man sich absolut sicher ist, kann man sicherlich auch die unbedingte Widerklage stellen. (BTW: es handelt sich in diesem Fall nicht um das kontradiktorische Gegenteil, wie mein Vorredner meinte)
-Ein Praktiker meinte, E-Mails hätten grundsätzlich einen sehr geringen Beweiswert. Ist dies pauschal übertrieben? Meines Erachtens geht doch schon regelmäßig aus der Mail-Korrespondenz hervor, dass diese tatsächlich stattgefunden hat. Bzw. nach der Lebenserfahrung. Einzig, wenn eine einzige E-Mail einseitig versandt wurde, dürften nennenswerte „Beweisrisiken“ bestehen?
E-Mails sind doch in jeder Hinsicht absolut unsicher. Deswegen verschickt man sensible Inhalte ja nicht per E-Mail. Ohne Hinzuziehung von Sachverständigen kann man bei bloßen E-Mails weder den Verfasser sicher identifizieren noch zu welcher Zeit die Mail versandt wurde noch mit welchem Inhalt. Ganz zu schweigen davon, dass man nicht weiß, wer Empfänger der Mail war, ob diese dort angekommen ist und wahrgenommen wurde (wenn ja: von wem ?). E-Mails sind schön und gut, soweit beide Parteien sich einig sind, wer die E-Mails mit welchem Inhalt verfasst, versendet und empfangen hat und nur in Streit steht, wie der Inhalt zu verstehen ist, oder wann die E-Mail gelesen wurde.
Sobald eine Partei aber die "Echtheit" oder die Speicherung auf dem Empfängerserver bestreitet, ist meistens Ende.
-Ich erblickte neulich ein nahezu künstlerisch anmutendes Kanzleilogo über einer Klage. Gehört sich sowas?
Geschmackssache. Habe mich selten (read: noch nie) an einem Briefkopf/Logo gestört. Dafür aber des Öfteren am Inhalt :)
Die (förmliche) Parteivernehmung ist ein Mittel des Strengbeweises. (Schriftsätzlicher) Parteivortrag an sich ist dagegen überhaupt kein Beweismittel, sondern nur Vortrag. Die informatorische Anhörung gem. § 141 ZPO ist kein Strengbeweismittel, wie der BGH immer betont, kann aber trotzdem ausreichen, um das Gericht zur Überzeugung nach § 286 I ZPO zu bringen. Es gibt da die "Daumenregel", dass die Parteivernehmung (ggf. auch eidliche, die ich noch nie bemühen musste) mehr Beweiswert hat, als die bloße Anhörung, weil sich die als solche vernommene Partei bei einer wahrheitswidrigen Aussage dann wegen Falschaussage/Meineid strafbar machen würde. So haben mir die Kollegen das jedenfalls zum Einstieg versucht näherzubringen. ME sollte man im Auge haben, dass falsche Angaben auch ohne Parteivernehmung einen (ggf. versuchten) Prozessbetrug darstellen können, sodass es nicht so ist, als dürfte die Partei in der informatorischen Anhörung alles erzählen mit der Folge, dass man ihr auf keinen Fall glauben kann. Ist also alles eine Frage der Glaubhaftigkeit der Aussage und den sonstigen Beweismitteln, ob man der Partei glaubt oder nicht.
Das mit dem "als Zeugen ausschalten" habe ich in den diversen Skripten etc. fürs Examen auch gelesen und entsprechend in den Klausuren hingeschrieben. Jetzt aus der Praxissicht kann ich nur sagen, dass es nichts bringt. Wenn jemand mir glaubhaft etwas erzählt, das mich überzeugt, spielt es für mich allenfalls eine maximal untergeordnete Rolle, ob es in der Funktion als Partei oder Zeuge geschieht. Und wenn ich jemandem nicht glaube, hängt das auch nicht damit zusammen, ob er Partei oder Zeuge ist.
-Müssen die Parteien auf die Fragen des Richters antworten? Müssen die Parteien auf die Fragen des Gegners antworten? Falls Nein: Müssen die Parteien auf eine Frage des Gegners antworten, die der Richter aufgreift und an die Partei „weiterleitet“ (sodass es sich letztlich um eine Frage des Richters handelt)?
Die Parteien müssen Fragen nicht beantworten, weder des Richters noch des Gegners. Die Weigerung kann aber uU etwas sein, das man im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 286 Abs. 1 ZPO würdigt. (Beispiel: Partei1 erzählt konkret und kleingliedrig von einem Vertragsabschluss. Gegner bestätigt den Vortrag, fügt aber hinzu, dass man sich zwei Wochen später getroffen und sich auf eine Vertragsänderung geeinigt habe. Richter fragt Partei1: "Stimmt das ?". Wenn Partei1 dann ohne nachvollziehbaren Grund antwortet, dass man sich zwar getroffen hat, sich aber nicht geeinigt hat, sie aber auch nicht sagen möchte, was bei dem Treffen besprochen wurde, würde ich das als starkes Indiz dafür werten, dass der Vortrag des Gegners stimmt.)
-Übersendet man den Gerichten die Beweismittel (z. B. Urkunden) direkt mit der Klage bzw. Klageerwiderung mit (über das beA)?
Und was passiert, wenn ein Beweisbeschluss ergeht – schaut sich der Richter etwa die Urkunden, Fotos etc. in seinem Büro an oder werden diese erst in der mündlichen Verhandlung in den Prozess eingeführt?
Dazu weiter: Schaut sich der Richter etwaig vorliegenden Urkunden auch (ggf. "insgeheim") an, selbst wenn diese nicht beweiserheblich sind?
Es werden für gewöhnlich erstmal Kopien/Abschriften von Urkunden übersandt und Anträge angekündigt (zB bei Augenschein). In den meisten Fällen braucht man die Urkunden nicht als Beweismittel, sondern sie sind Teil des Parteivortrags, weil der Gegner (wenn die Urkunde wirklich vorhanden ist) den Inhalt auch meistens nicht bestreitet. Wenn mal Urkunden im Original gebraucht werden, weil es darauf ankommt, verfüge ich meistens in der Terminsladung, dass die Partei die Urkunde im Termin vorlegen soll. Idealerweise schaut man vorab alles, was eingereicht wird, auch kurz an, bzw. überfliegt es/nimmt es zur Kenntnis, einfach damit man weiß, ob man im Termin einen Beweisbeschluss erlassen muss, falls die Parteien sich nicht vergleichen. Wenn etwas nicht beweiserheblich ist, schaue ichs mir auch nicht im Detail an, weil ichs nicht brauche.
-Ist eine Tatsache auch dann beweiserheblich, wenn bereits vorher feststeht, dass es auf die Tatsache nicht mehr ankommt? Bzw. kann die erfolgreiche Partei bspw. verlangen, dass bspw. im Hinblick auf eine etwaige arglistige Täuschung Beweis erhoben wird, obwohl der Richter bereits den wirksamen Vertragsschluss verneint hat?
Wenn feststeht, dass es auf die Tatsache nicht ankommt, ist sie nicht beweiserheblich. Das ist quasi die Definition. Darüber wird auch kein Beweis erhoben. Manchmal muss man ein bisschen taktisch vorgehen. Wenn zwei Tatbestandsmerkmal "unsicher" sind und über beide Beweis erhoben werden muss, etwa durch Zeugenbeweis, muss man überlegen, ob man erstmal Beweis über das eine Merkmal erhebt und dann ggf in einem zweiten Termin über das zweite, oder ob man direkt alle Zeugen lädt (wenns nur 2 Leute sind würde ichs wahrscheinlich machen) und dann eben schnell vernimmt, damit man im Fall der Fälle keinen weiteren Termin braucht.
-Wann ist eine schriftliche Zeugenaussage möglich? Kommt dies oft vor? Kann man dies einfach beantragen im Hinblick auf 377 Abs. 3 ZPO?
Schriftliche Aussagen sind in § 377 Abs. 3 ZPO geregelt. Bietet sich nur dann an, wenn man vorher schon weiß, dass es auf die Glaubwürdigkeit des Zeugen und die Glaubhaftigkeit der Aussage nicht ankommt. ZB wenn man nur den Sachbearbeiter einer Versicherung dazu hören müsste, welche Zahlungen in welcher Höhe an welchem Datum an jemanden angewiesen wurden. Da der SB im Termin ohnehin nur von einem Ausdruck ablesen würde, kann man das meist schriftlich machen. Problem: Die Parteien dürfen Nachfragen stellen und dann muss man ggf. den Zeugen nochmal schriftlich anhören oder laden.
-Wenn die Anschrift eines Zeugen nur der Gegenseite bekannt ist – Gibt es eine Möglichkeit, den Zeugen zu laden? Bzw. eines Pflicht des Gegner, die Adresse zu benennen?
Dazu gibt es Urteile und das steht auch im Kommentar bei den Vorschriften über die Zeugen. Grundsätzlich ist es das Problem der beweispflichtigen Partei, die Anschrift zu benennen, es gibt aber soweit ich mich erinnere Ausnahmefälle, in denen Gerichte schonmal gesagt haben, es sei treuwidrig, dass der Gegner die ihm bekannte Anschrift des Zeugen nicht benennt, wenn der Beweispflichtige sie nicht herausfinden kann. Das ging dann in Richtung Beweisvereitelung. Waren aber wirklich nur seltene Ausnahmefälle.
-Wie genau erfolgt die Antragstellung (Bezugnahme) in der mündlichen Verhandlung? Werden diese wirklich abgelesen oder sagt der Klägeranwalt „es wird auf die Anträge aus der Klageschrift Bezug genommen“?
In der Regel sagen die Anwälte auf Nachfrage, aus welchem Schriftsatz die Anträge gestellt sein sollen oder (so mache ich es) der Richter fragt, ob es bei dem angekündigten Antrag aus Schriftsatz xy bleibt und die Anwälte bestätigen das entweder oder nehmen irgendwelche Änderungen vor, oft auch auf Hinweis des Gerichts, dass irgendwas zu ungenau ist/ Rechenfehler bestehen oÄ.
-Wenn aus erfolgsloser Klage automatisch eine Gegenanspruch für den Beklagten folgt, sollte dann Hilfswiderklage statt Widerklage eingereicht werden? Beispiel: Der vermeintliche Schuldner hat bereits im Hinblick auf einen strittigen Vertrag 5.000 von 10.000 gezahlt. Der Gläubiger möchte die weiteren 5.000, der Schuldner möchte die 5.000 zurück. Der Gläubiger klagt auf die 5.000. Sollte der Beklagte aus prozessökonomischen Gründen hilfsweise widerklagen?
Hilfswiderklage ist im Endeffekt "sicherer" für den Mandanten, aber wenn man sich absolut sicher ist, kann man sicherlich auch die unbedingte Widerklage stellen. (BTW: es handelt sich in diesem Fall nicht um das kontradiktorische Gegenteil, wie mein Vorredner meinte)
-Ein Praktiker meinte, E-Mails hätten grundsätzlich einen sehr geringen Beweiswert. Ist dies pauschal übertrieben? Meines Erachtens geht doch schon regelmäßig aus der Mail-Korrespondenz hervor, dass diese tatsächlich stattgefunden hat. Bzw. nach der Lebenserfahrung. Einzig, wenn eine einzige E-Mail einseitig versandt wurde, dürften nennenswerte „Beweisrisiken“ bestehen?
E-Mails sind doch in jeder Hinsicht absolut unsicher. Deswegen verschickt man sensible Inhalte ja nicht per E-Mail. Ohne Hinzuziehung von Sachverständigen kann man bei bloßen E-Mails weder den Verfasser sicher identifizieren noch zu welcher Zeit die Mail versandt wurde noch mit welchem Inhalt. Ganz zu schweigen davon, dass man nicht weiß, wer Empfänger der Mail war, ob diese dort angekommen ist und wahrgenommen wurde (wenn ja: von wem ?). E-Mails sind schön und gut, soweit beide Parteien sich einig sind, wer die E-Mails mit welchem Inhalt verfasst, versendet und empfangen hat und nur in Streit steht, wie der Inhalt zu verstehen ist, oder wann die E-Mail gelesen wurde.
Sobald eine Partei aber die "Echtheit" oder die Speicherung auf dem Empfängerserver bestreitet, ist meistens Ende.
-Ich erblickte neulich ein nahezu künstlerisch anmutendes Kanzleilogo über einer Klage. Gehört sich sowas?
Geschmackssache. Habe mich selten (read: noch nie) an einem Briefkopf/Logo gestört. Dafür aber des Öfteren am Inhalt :)
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"Praktische" Kurzfragen - von an19 - 10.11.2022, 10:58
RE: "Praktische" Kurzfragen - von Cenaira - 10.11.2022, 12:34
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