10.11.2022, 10:58
In der letzten Zeit haben sich bei mir einzelne Kurzfragen angesammelt, die mir Ausbilder, Literatur etc. nicht zu meiner Zufriedenheit (bzw. für mein Verständnis) beantworten konnten. Daher frage ich mal an dieser Stelle und bedanke mich bereits vorab recht herzlich für etwaige Antworten:
-Was ist der faktische Unterschied zwischen Parteivernehmung und Parteivortrag im Hinblick auf die richterliche Würdigung? Nach 286 ZPO (bestärkt durch BGH bzgl. inf. Parteianhörung) soll der Parteivortrag ja hinreichend berücksichtigt werden, selbst ohne weiteren Beweisantritt. Welchen Mehrwert haben also die im Rahmen einer Parteivernehmung erbrachten Aussagen gegenüber dem „Nichtbeweismittel“ Parteivortrag? Insoweit wird ja auch häufig mit dem taktischen Mittel „Zeuge ausschalten“ oder „Zeuge schaffen“ (durch Abtretung) kokettiert. Ist das letztlich bzw. seiner Wirkung überschätzt?
-Müssen die Parteien auf die Fragen des Richters antworten? Müssen die Parteien auf die Fragen des Gegners antworten? Falls Nein: Müssen die Parteien auf eine Frage des Gegners antworten, die der Richter aufgreift und an die Partei „weiterleitet“ (sodass es sich letztlich um eine Frage des Richters handelt)?
-Übersendet man den Gerichten die Beweismittel (z. B. Urkunden) direkt mit der Klage bzw. Klageerwiderung mit (über das beA)?
Und was passiert, wenn ein Beweisbeschluss ergeht – schaut sich der Richter etwa die Urkunden, Fotos etc. in seinem Büro an oder werden diese erst in der mündlichen Verhandlung in den Prozess eingeführt?
Dazu weiter: Schaut sich der Richter etwaig vorliegenden Urkunden auch (ggf. "insgeheim") an, selbst wenn diese nicht beweiserheblich sind?
-Ist eine Tatsache auch dann beweiserheblich, wenn bereits vorher feststeht, dass es auf die Tatsache nicht mehr ankommt? Bzw. kann die erfolgreiche Partei bspw. verlangen, dass bspw. im Hinblick auf eine etwaige arglistige Täuschung Beweis erhoben wird, obwohl der Richter bereits den wirksamen Vertragsschluss verneint hat?
-Wann ist eine schriftliche Zeugenaussage möglich? Kommt dies oft vor? Kann man dies einfach beantragen im Hinblick auf 377 Abs. 3 ZPO?
-Wenn die Anschrift eines Zeugen nur der Gegenseite bekannt ist – Gibt es eine Möglichkeit, den Zeugen zu laden? Bzw. eines Pflicht des Gegner, die Adresse zu benennen?
-Der BGH hat die Frage, ob der Antrag bzgl. der vom Mandanten noch nicht beglichenen Anwaltskosten auf Freistellung/Zahlung gerichtet sein muss, bekanntlich entschärft. Gibt es dennoch Nachteile/Risiken für das eine wie das andere?
-Muss der Anwalt vor der Klage in seinem Aufforderungsschreiben an die Gegenseite im Hinblick auf 93 ZPO ausdrücklich mit Klage drohen bzw. diese in Aussicht stellen? Oder folgt dies regelmäßig bereits aus den Umständen?
-Wie genau erfolgt die Antragstellung (Bezugnahme) in der mündlichen Verhandlung? Werden diese wirklich abgelesen oder sagt der Klägeranwalt „es wird auf die Anträge aus der Klageschrift Bezug genommen“?
-Wenn aus erfolgsloser Klage automatisch eine Gegenanspruch für den Beklagten folgt, sollte dann Hilfswiderklage statt Widerklage eingereicht werden? Beispiel: Der vermeintliche Schuldner hat bereits im Hinblick auf einen strittigen Vertrag 5.000 von 10.000 gezahlt. Der Gläubiger möchte die weiteren 5.000, der Schuldner möchte die 5.000 zurück. Der Gläubiger klagt auf die 5.000. Sollte der Beklagte aus prozessökonomischen Gründen hilfsweise widerklagen?
-Ein Praktiker meinte, E-Mails hätten grundsätzlich einen sehr geringen Beweiswert. Ist dies pauschal übertrieben? Meines Erachtens geht doch schon regelmäßig aus der Mail-Korrespondenz hervor, dass diese tatsächlich stattgefunden hat. Bzw. nach der Lebenserfahrung. Einzig, wenn eine einzige E-Mail einseitig versandt wurde, dürften nennenswerte „Beweisrisiken“ bestehen?
-Ich erblickte neulich ein nahezu künstlerisch anmutendes Kanzleilogo über einer Klage. Gehört sich sowas?
-Was ist der faktische Unterschied zwischen Parteivernehmung und Parteivortrag im Hinblick auf die richterliche Würdigung? Nach 286 ZPO (bestärkt durch BGH bzgl. inf. Parteianhörung) soll der Parteivortrag ja hinreichend berücksichtigt werden, selbst ohne weiteren Beweisantritt. Welchen Mehrwert haben also die im Rahmen einer Parteivernehmung erbrachten Aussagen gegenüber dem „Nichtbeweismittel“ Parteivortrag? Insoweit wird ja auch häufig mit dem taktischen Mittel „Zeuge ausschalten“ oder „Zeuge schaffen“ (durch Abtretung) kokettiert. Ist das letztlich bzw. seiner Wirkung überschätzt?
-Müssen die Parteien auf die Fragen des Richters antworten? Müssen die Parteien auf die Fragen des Gegners antworten? Falls Nein: Müssen die Parteien auf eine Frage des Gegners antworten, die der Richter aufgreift und an die Partei „weiterleitet“ (sodass es sich letztlich um eine Frage des Richters handelt)?
-Übersendet man den Gerichten die Beweismittel (z. B. Urkunden) direkt mit der Klage bzw. Klageerwiderung mit (über das beA)?
Und was passiert, wenn ein Beweisbeschluss ergeht – schaut sich der Richter etwa die Urkunden, Fotos etc. in seinem Büro an oder werden diese erst in der mündlichen Verhandlung in den Prozess eingeführt?
Dazu weiter: Schaut sich der Richter etwaig vorliegenden Urkunden auch (ggf. "insgeheim") an, selbst wenn diese nicht beweiserheblich sind?
-Ist eine Tatsache auch dann beweiserheblich, wenn bereits vorher feststeht, dass es auf die Tatsache nicht mehr ankommt? Bzw. kann die erfolgreiche Partei bspw. verlangen, dass bspw. im Hinblick auf eine etwaige arglistige Täuschung Beweis erhoben wird, obwohl der Richter bereits den wirksamen Vertragsschluss verneint hat?
-Wann ist eine schriftliche Zeugenaussage möglich? Kommt dies oft vor? Kann man dies einfach beantragen im Hinblick auf 377 Abs. 3 ZPO?
-Wenn die Anschrift eines Zeugen nur der Gegenseite bekannt ist – Gibt es eine Möglichkeit, den Zeugen zu laden? Bzw. eines Pflicht des Gegner, die Adresse zu benennen?
-Der BGH hat die Frage, ob der Antrag bzgl. der vom Mandanten noch nicht beglichenen Anwaltskosten auf Freistellung/Zahlung gerichtet sein muss, bekanntlich entschärft. Gibt es dennoch Nachteile/Risiken für das eine wie das andere?
-Muss der Anwalt vor der Klage in seinem Aufforderungsschreiben an die Gegenseite im Hinblick auf 93 ZPO ausdrücklich mit Klage drohen bzw. diese in Aussicht stellen? Oder folgt dies regelmäßig bereits aus den Umständen?
-Wie genau erfolgt die Antragstellung (Bezugnahme) in der mündlichen Verhandlung? Werden diese wirklich abgelesen oder sagt der Klägeranwalt „es wird auf die Anträge aus der Klageschrift Bezug genommen“?
-Wenn aus erfolgsloser Klage automatisch eine Gegenanspruch für den Beklagten folgt, sollte dann Hilfswiderklage statt Widerklage eingereicht werden? Beispiel: Der vermeintliche Schuldner hat bereits im Hinblick auf einen strittigen Vertrag 5.000 von 10.000 gezahlt. Der Gläubiger möchte die weiteren 5.000, der Schuldner möchte die 5.000 zurück. Der Gläubiger klagt auf die 5.000. Sollte der Beklagte aus prozessökonomischen Gründen hilfsweise widerklagen?
-Ein Praktiker meinte, E-Mails hätten grundsätzlich einen sehr geringen Beweiswert. Ist dies pauschal übertrieben? Meines Erachtens geht doch schon regelmäßig aus der Mail-Korrespondenz hervor, dass diese tatsächlich stattgefunden hat. Bzw. nach der Lebenserfahrung. Einzig, wenn eine einzige E-Mail einseitig versandt wurde, dürften nennenswerte „Beweisrisiken“ bestehen?
-Ich erblickte neulich ein nahezu künstlerisch anmutendes Kanzleilogo über einer Klage. Gehört sich sowas?
Nachrichten in diesem Thema
"Praktische" Kurzfragen - von an19 - 10.11.2022, 10:58
RE: "Praktische" Kurzfragen - von Cenaira - 10.11.2022, 12:34
RE: "Praktische" Kurzfragen - von NRW-Jurist - 10.11.2022, 23:31
RE: "Praktische" Kurzfragen - von an19 - 11.11.2022, 13:15
RE: "Praktische" Kurzfragen - von Cenaira - 11.11.2022, 17:54
RE: "Praktische" Kurzfragen - von an19 - 30.11.2022, 12:09
RE: "Praktische" Kurzfragen - von Cenaira - 30.11.2022, 15:25
RE: "Praktische" Kurzfragen - von Praktiker - 30.11.2022, 17:56
RE: "Praktische" Kurzfragen - von an19 - 30.11.2022, 21:07
RE: "Praktische" Kurzfragen - von Praktiker - 01.12.2022, 00:06


