01.11.2022, 09:36
(31.10.2022, 15:35)RefX schrieb:(30.10.2022, 16:39)GPA-HH schrieb: Ich glaube eine solche Argumentation sind die häufigsten Fehler in den Examensklausuren. Der Roller ist doch mangelhaft. A hat nur zu beweisen, dass ein Mangel vorliegt. Der Verkäufer hat zu beweisen, dass der Mangel nach Vertragsschluss, z. B. durch einen Unfall, eingetreten ist. Nicht der Käufer muss Gegenbeweis vorbringen.
Der Käufer muss doch bei 434 BGB beweisen, dass der Mangel bei Gefahrübergang vorlag, weil es sich um ein anspruchsbegründendes Tatbestandsmerkmal handelt. Nur im Fall von 477 BGB ist die Beweislast umgedreht, ob de einschlägig ist, wissen wir ja nicht. Aber einfach zu behaupten, der Verkäufer trüge die Beweislast, dürfte ohne Verweis auf 477 BGB und dessen Voraussetzungen falsch sein.
So ist es total korrekt!
Oder kürzer wie RefGießen in #4: Angenommen, dass es sich um einen Verbrauchervertrag handelt hast du Recht.
Ich bin lebensnah von einem Verbrauchsgüterkauf ausgegangen. TE schrieb ja nichts von B2B oder C2C. Vielmehr ließen alle SV-Angaben darauf schließen, dass es sich um B2C-Geschäft handelt: A kauft einen Roller (nicht mehrere), nach Mangelanzeige Unfall - ausgerutscht wegen Regen (Benutzung der Sache und nicht nur Prüfung nach Mängeln).
Nachrichten in diesem Thema
Mängelbeseitigung - von Jurist123 - 30.10.2022, 07:01
RE: Mängelbeseitigung - von RefGießen - 30.10.2022, 07:18
RE: Mängelbeseitigung - von GPA-HH - 30.10.2022, 16:39
RE: Mängelbeseitigung - von RefX - 31.10.2022, 15:35
RE: Mängelbeseitigung - von GPA-HH - 01.11.2022, 09:36
RE: Mängelbeseitigung - von RefGießen - 30.10.2022, 18:23









