30.10.2022, 08:57
Guten Morgen.
Ist es korrekt, dass es ausreicht, die Prozessvollmacht per beA zu übermitteln und erst im Termin dem Gericht im Original vorzulegen? Oder sollte die Vollmacht direkt im Original an das Gericht übersandt werden?
Eine weitere Frage zu Beweisangeboten: Angenommen, der Kläger muss eine Tatsache beweisen, was ihm vermutlich „direkt“ bzw. selbst nicht möglich ist. Ihm ist nur die Behauptung möglich: „Es war halt so“.
Dessen RA verfügt aber aufgrund diverser weiterer Anfragen von Geschädigten über jeweils deckungsgleiche Schilderungen. Sagen wir mal 100 weitere Anfragen und in jeder dieser 100 Anfragen wird genau von demselben „Es war halt so“ berichtet.
Dazu ein paar Unterfragen:
1. Wären die 100 Anfragen überhaupt beweiserheblich?
2. Darf der Anwalt überhaupt diese 100 Anfragen ins Spiel bringen, ohne diese 100 Leute um Erlaubnis zu bitten? (Schweigepflicht…oder liegt hier ein berechtigtes Interesse vor, sodass die Schweigepflicht insoweit sowieso nicht mehr gilt?)
3. Kernfrage: Benenne ich die 100 Anfragenden dann als Zeugen? Dies stellte ich mir unpraktikabel vor und erhöht auch meine Bedenken im Hinblick auf Punkt 2. Der Richter dürfte sich auch nicht freuen, wenn er diesbzgl. eine fünfseitige Liste erhält. Oder kann sich der Anwalt selbst als Zeuge für den eigenen Mandanten benennen (grds ja möglich), um die Tatsache zu bezeugen, das es diese 100 Parallelschilderungen gab? Evtl. ließen sich auch die 100 Anfragen, so diese textlich vorliegen, als Urkundenbeweis anführen? (wobei dann auch wieder Bedenken bzgl. 2.)
Grundsätzlich soll ja das sachnähste Beweismittel genannt werden. Allerdings auch das Geeignetste.
Vielen Dank für Eure Einschätzungen.
Ist es korrekt, dass es ausreicht, die Prozessvollmacht per beA zu übermitteln und erst im Termin dem Gericht im Original vorzulegen? Oder sollte die Vollmacht direkt im Original an das Gericht übersandt werden?
Eine weitere Frage zu Beweisangeboten: Angenommen, der Kläger muss eine Tatsache beweisen, was ihm vermutlich „direkt“ bzw. selbst nicht möglich ist. Ihm ist nur die Behauptung möglich: „Es war halt so“.
Dessen RA verfügt aber aufgrund diverser weiterer Anfragen von Geschädigten über jeweils deckungsgleiche Schilderungen. Sagen wir mal 100 weitere Anfragen und in jeder dieser 100 Anfragen wird genau von demselben „Es war halt so“ berichtet.
Dazu ein paar Unterfragen:
1. Wären die 100 Anfragen überhaupt beweiserheblich?
2. Darf der Anwalt überhaupt diese 100 Anfragen ins Spiel bringen, ohne diese 100 Leute um Erlaubnis zu bitten? (Schweigepflicht…oder liegt hier ein berechtigtes Interesse vor, sodass die Schweigepflicht insoweit sowieso nicht mehr gilt?)
3. Kernfrage: Benenne ich die 100 Anfragenden dann als Zeugen? Dies stellte ich mir unpraktikabel vor und erhöht auch meine Bedenken im Hinblick auf Punkt 2. Der Richter dürfte sich auch nicht freuen, wenn er diesbzgl. eine fünfseitige Liste erhält. Oder kann sich der Anwalt selbst als Zeuge für den eigenen Mandanten benennen (grds ja möglich), um die Tatsache zu bezeugen, das es diese 100 Parallelschilderungen gab? Evtl. ließen sich auch die 100 Anfragen, so diese textlich vorliegen, als Urkundenbeweis anführen? (wobei dann auch wieder Bedenken bzgl. 2.)
Grundsätzlich soll ja das sachnähste Beweismittel genannt werden. Allerdings auch das Geeignetste.
Vielen Dank für Eure Einschätzungen.
Nachrichten in diesem Thema
Prozessvollmacht per beA / Beweisangebot - von an19 - 30.10.2022, 08:57
RE: Prozessvollmacht per beA / Beweisangebot - von RefGießen - 30.10.2022, 11:01
RE: Prozessvollmacht per beA / Beweisangebot - von Praktiker - 30.10.2022, 15:36
RE: Prozessvollmacht per beA / Beweisangebot - von an19 - 30.10.2022, 11:03
RE: Prozessvollmacht per beA / Beweisangebot - von Sir Wilfrid Robarts - 30.10.2022, 14:37
RE: Prozessvollmacht per beA / Beweisangebot - von an19 - 30.10.2022, 21:13
RE: Prozessvollmacht per beA / Beweisangebot - von Praktiker - 30.10.2022, 23:16
RE: Prozessvollmacht per beA / Beweisangebot - von Sir Wilfrid Robarts - 31.10.2022, 03:19
RE: Prozessvollmacht per beA / Beweisangebot - von an19 - 31.10.2022, 12:51
RE: Prozessvollmacht per beA / Beweisangebot - von Praktiker - 31.10.2022, 21:12









